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Falsche Selbstauskunft bedingt fristlose Kündigung

Wer sich für eine Mietwohnung interessiert, muss dafür oft eine Selbstauskunft ausfüllen. Werden hier wissentlich falsche Angaben gemacht, kann das nach hinten losgehen, wie jetzt das Amtsgericht München entschied. Im besagten Fall hatte ein Familienvater in der Selbstauskunft absichtlich falsche Angaben gemacht, um den Mietvertrag für ein Einfamilienhaus im begehrten Grünwald zu bekommen.

Wie lag der aktuelle Fall?

Im Mai 2013 bezog ein Ehepaar mit zwei Kindern von 13 und 16 Jahren ein Mietshaus im Münchner Luxusviertel Grünwald. Die monatliche Miete betrug 3.730 Euro. Der Familienvater gab an, als Selbstständiger über ein Jahreseinkommen von 120.000 Euro zu verfügen, seine Frau erhalte 22.000 Euro als Angestellte. Er erklärte weiterhin, dass weder Zwangsvollstreckungsverfahren, noch Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung laufen.

Allerdings begannen die Probleme bereits kurz nach dem Einzug. Man kam mit den Mietzahlungen in Verzug, diese mussten mehrfach angemahnt werden. Im Januar und Februar 2014 blieben die Mietzahlungen ganz aus, woraufhin der Vermieter mit der fristlosen Kündigung drohte. Die Mieter überwiesen daraufhin immer wieder kleinere Summen, doch bereits im September und Oktober gab es wieder einen kompletten Mietrückstand. Am 23. Oktober 2014 sprach der Vermieter daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Weiterhin holte er Bonitätsauskünfte über die Mieter ein – der Schock war vorprogrammiert. Denn es liefen bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen gegen den Familienvater und im Oktober 2012 musste er die eidesstattliche Versicherung abgeben. Damit sei eindeutig klar, dass sich der Familienvater mit den Falschaussagen in der Selbstauskunft den Mietvertrag erschleichen wollte. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sei damit restlos zerstört.

Vermieter reichte Klage ein

Mittlerweile hatten die Mieter die kompletten Mietrückstände ausgeglichen, dennoch reichte der Vermieter beim Amtsgericht München Klage ein und forderte die sofortige Räumung des Hauses. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Da der Mieter vorsätzlich gelogen habe, muss die Familie das Haus fristlos räumen. Daran änderten auch die nachträglichen Mietzahlungen nichts, hieß es in dem Urteil weiter. Eine Berufung sieht das Urteil unter dem Aktenzeichen 411 C 26176/14 nicht vor.

Quelle: Focus

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