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Bundesbesoldungsgesetz – das Urteil 2 BvL 17/09 vom 5. Mai 2015

ParagrafenzeichenAm 5. Mai 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil in mehreren Verfahren zu treffen, in denen es um die Höhe der Besoldung von Richtern ging. Aus dem aktuellen Urteil zum Bundesbesoldungsgesetz gingen Entscheidungen für folgende Verfahren hervor:
• 2 BvL 17/09
• 2 BvL 18/09
• 2 BvL 3 bis 6/12 sowie
• 2 BvL 1/14

Aus der Urteilsdatenbank des Bundesverfassungsgerichts lässt sich das Urteil mit der Kennung ECLI:DE:BVerfG:2015:ls20150505.2bvl001709 abrufen. Mit der Entscheidung wurde die Auffassung mehrerer Richter und eines Staatsanwalts aus Sachsen-Anhalt bestätigt, dass ihre Besoldung im bundesweiten Vergleich viel zu niedrig ausfällt. Für alle anderen Bundesländer kamen die Verfassungsrichter zu dem Schluss, dass die Besoldung für Staatsanwälte und Richter angemessen ist. Nun muss die Landesregierung Sachsen-Anhalt zum Jahresbeginn 2016 neue Regelungen zur Besoldung von Staatsanwälten und Richtern in Kraft setzen.

Wie begründen die Richter das Urteil BvL 17/09?

Die Grundlage der Entscheidung der Verfassungsrichter ist der Artikel 33 des deutschen Grundgesetzes. Danach sahen sich die Richter in Karlsruhe in der Pflicht, eine Gesamtschau der Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Deutschland vorzunehmen. Dabei kam heraus, dass diese Berufsgruppen in Sachsen-Anhalt etwa zwanzig Prozent weniger Entgelt bekommen als ihre Kollegen in anderen Bundesländern. Das lässt sich mit den von den Verfassungsrichtern geforderten Bewertungsparametern nicht vereinbaren. Sie sollen nach dem Wortlauf der Urteilsbegründung „volkswirtschaftlich nachvollziehbar“ sein.

Außerdem muss nach Meinung der Verfassungsrichter im Urteil BvL17/09 die Entwicklung der tariflichen Entgelte im öffentlichen Dienst mit berücksichtigt werden. Als weitere zu berücksichtigende Indizes benannten die Richter in Karlsruhe den Verbraucherpreisindex sowie den Nominallohnindex. Allerdings benannten die Verfassungsrichter auch Gründe, die gegen eine Anpassung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten sprechen könnten. So muss dabei das Verbot einer Neuverschuldung des Staates auf der Basis des Artikels 9 des deutschen Grundgesetzes mit beachtet werden.

Quelle: Urteil BvL 17/09 in der BVG-Datenbank

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