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Worum geht es im Verfahren BGH I ZR 186/17 gegen Facebook?
Wer annimmt, dass damit Verstöße gegen die neue Datengrundschutzverordnung geahndet werden sollen, liegt falsch. Im konkreten Fall geht es um Verstöße, die im Jahr 2012 gegen das deutsche Datenschutzgesetz in der alten Fassung begangen wurden. Facebook hatte damals im App-Zentrum Spiele angeboten, bei denen die Hinweise zur Verarbeitung der Nutzerdaten gegen den Paragrafen 4a des Bundesdatenschutzgesetzes und den Paragrafen 13 des Telemediengesetzes verstoßen haben. In der Hauptsache ging und geht es darum, dass die Spiele-Apps im Namen der Nutzer diverse Daten posten wollten. Eine genaue Deklaration dieser Daten fehlte, denn die Angabe lautete wörtlich: „Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ In diesem Hinweis sehen die Verbraucherschützer zusätzlich einen Verstoß gegen die Paragrafen 3 und 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Deshalb zogen sie zuerst vor das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 5 U 155/14) und das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 16 O 60/13). Facebook war mit den Urteilen nicht einverstanden und legte Berufung beim Bundesgerichtshof ein.
Wieso darf der BGH die Fällung eines Urteils verschieben?
Die Möglichkeit des Aufschubs eines Urteils ergibt sich aus dem Paragrafen 148 der Zivilprozessordnung. Danach kann das zuständige Gericht die Entscheidung aufschieben, wenn die Rechtslage vom Ausgang eines anderen Verfahrens mit identischen Inhalten oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängig ist. Genau das ist bei dem aktuellen Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Facebook der Fall.
Quelle: Bundesgerichtshof PM 46/2019
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