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BGH-Urteil zum Umgangsrecht

Der BGH hat unter dem Aktenzeichen XII ZB 280/15 am 05. Oktober einen Beschluss gefasst, der das Umgangsrecht mit dem biologischen Vater eines Kindes regelt und stärkt. Demnach haben Väter und Kinder das Recht, sich kennen zu lernen und den Kontakt zueinander aufrecht zu erhalten, auch wenn die rechtlichen Eltern gegen den Umgang sind.

Rechte leiblicher Väter vom BGH deutlich gestärkt

Väter, die Probleme haben, das Umgangsrecht mit ihren Sprösslingen durchzusetzen, weil diese etwa in einer anderen Familie leben und die rechtlichen Eltern den Umgang untersagen, werden mit dem aktuellen Beschluss deutlich in ihren Rechten gestärkt. Ein Nigerianer hatte die Entscheidung erstritten. Schon seit Jahren kämpft er vor Gericht für sein Umgangsrecht.

Bereits vor elf Jahren hatte der Mann mit einer damals verheirateten, aber getrennt lebenden Frau Zwillinge gezeugt. Allerdings rauften sich die Frau und ihr Mann noch vor der Geburt der Kinder wieder zusammen. Sie hatten bereits drei Kinder. Rechtlich gesehen ist der Ehemann daher auch der Vater der Zwillinge, selbst wenn er diese nicht gezeugt hat. Laut Gesetz gilt stets der Ehepartner einer Mutter als Vater der in der Ehe geborenen Kinder.

Wie kommen Väter zum Umgangsrecht?

Von Anfang an hatte der leibliche Vater den Umgang mit seinen Kindern gefordert, was das Ehepaar jedoch vehement ablehnte. Der leibliche Vater ließ sich nicht so einfach abwimmeln und klagte vor Gericht, wenn auch zunächst ohne Erfolg. Auch seine Verfassungsbeschwerde wurde zunächst zurückgewiesen.

Schließlich zog der Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, wo er endlich Recht bekam. Die Bundesregierung änderte daraufhin vor drei Jahren das Familienrecht. Darin ist jetzt vorgesehen, dass leiblichen Vätern der Umgang mit ihren Kindern nicht untersagt werden darf, solange dieser dem Kindeswohl dient.

Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss XII ZB 280/15 nun erstmals ausgelegt und vorgegeben, wie die Vorschrift anzuwenden sei. So müssen die Familiengerichte streng prüfen, wie die Sachlage im Einzelfall aussieht. Eine solche Prüfung war in dem verhandelten Fall vorgesehen, da die rechtlichen Eltern die Behauptung aufstellten, die Kinder würden durch den Umgang mit dem leiblichen Vater psychisch überfordert. Die Überprüfung des Gerichts erfolgt dabei unter Einbeziehung der Kinder. Sind diese alt genug, müssen sie ebenfalls befragt werden.

Zudem haben die Kinder, entsprechende Reife vorausgesetzt, ein Recht darauf, zu erfahren, von wem sie abstammen. Dieses Recht gilt auch dann, wenn die rechtlichen Eltern gegen diese Information sind. Weigern sich die Eltern, den Kindern Auskunft über ihre tatsächliche Abstammung zu geben, so müssen die Familiengerichte entscheiden, wie die Kinder informiert werden.

Quelle: BGH

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