Im Ausgangsfall nahm das Jugendamt im August 2018 ein damals fünfjähriges Mädchen in Obhut. Mitarbeiter holten es aus dem Kindergarten ab und brachten es in einer Pflegefamilie unter. Vorausgegangen waren Hinweise auf Förderbedarf, mehrere Gefährdungsprüfungen und Berichte über ein mögliches Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko. Das Amt stufte die Lage als „akut“ ein. Im November 2018 ordnete das Familiengericht jedoch die unverzügliche Rückgabe des Kindes an die Eltern unter Auflagen an. Eltern und Tochter verlangten daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Folgen der
Strenge Voraussetzungen und Amtspflichten bei Inobhutnahme von Kindern
Der BGH betont, dass die räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz darstellt. Der Paragraf 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs VIII gewährt dem Jugendamt deshalb nur eine Notbefugnis für besonders akute, zugespitzte Gefährdungslagen. Stützt sich die Behörde darauf, dass die Sorgeberechtigten der Maßnahme nicht widersprechen, müssen diese zuvor vollständig unterrichtet worden sein und Bedeutung sowie mögliche Folgen verstanden haben. Die Gelegenheit zum Widerspruch ist keine bloße Formalität, sondern Tatbestandsvoraussetzung. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war eine solche Information nicht belegt. Darin sah der Senat eine Amtspflichtverletzung. Auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum lag nicht nahe. Deshalb war die Klage auf Revision des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg erfolgreich.
Folgen für Praxis und Amtshaftung bei fehlerhaftem Vorgehen bei Inobhutnahme
Das aktuelle BGH-Urteil verlangt eine sorgfältige Tatsachenermittlung sowie eine nachvollziehbare Gefahrenprognose und genaue Dokumentation. Jugendämter müssen außerdem prüfen, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig eingeholt werden kann und ob die Fremdunterbringung die Lage des Kindes insgesamt verbessert. Eine Entschädigung sprach der BGH noch nicht zu. Darüber muss das Oberlandesgericht Bamberg erneut entscheiden. Die praktische Bedeutung ist groß, denn die Zahl der Inobhutnahmen Minderjähriger in Deutschland ist hoch. Das Statistische Bundesamt gab für zählte 2023 insgesamt 74.590 Inobhutnahmen an. 2024 waren es noch 69.477 und 2025 wurden 56.883 Minderjährige in Obhut genommen. Damit sank die Zahl zunächst um 6,9 Prozent und anschließend um 18,1 Prozent. Zugleich verschob sich die Struktur. Der Anteil wegen dringender Kindeswohlgefährdung erfolgten Inobhutnahmen stieg von 36,1 Prozent im Jahr 2023 auf 53,3 Prozent im Jahr 2025, während der Anteil der Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise aus dem Ausland von 52,7 auf 29,0 Prozent fiel.
Quelle: Urteil BGH III ZR 34/25, Statistisches Bundesamt

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