Unter dem Aktenzeichen III ZR 179/25 fällte der BGH im Juni 2026 ein
Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Urteil zur Amtspflichtverletzung zugrunde?
Der Kläger hatte im Februar 2022 für sich und seine Ehegattin eine knapp dreiwöchige Reise nach Neuseeland gebucht. Sie sollte im November 2022 starten. Im August 2022 vermisste er seinen Reisepass, meldete dies der zuständigen Passbehörde und stellte gleichzeitig den Antrag auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Der vermisste Reisepass fand sich am gleichen Tag wieder an, was der Passbehörde auch umgehend mitgeteilt wurde. Im November 2022 wunderte er sich darüber, dass sein Flug umgebucht werden musste, weil ihm die amerikanischen Behörden das im vereinfachten ESTA-Verfahren beantragte Visum für einen Transitumstieg in San Francisco abgelehnt hatten. Nachdem er nach einem Flug mit Zwischenstopps in Dubai und Melbourne in Neuseeland ankam, verweigerten ihm die dortigen Behörden die Einreise. Der Grund dafür bestand in der Tatsache, dass sein Reisepass trotz der im August erfolgten Meldung des Wiederauffindens auch im November 2022 im Schengener Informationssystem sowie bei INPOL noch zur Fahndung ausgeschrieben war. Das heißt, die Beamten seiner zuständigen Passbehörde hatten nach der Meldung des Wiederauffindens die Löschung der Eintragungen in beiden Systemen nicht ordnungsgemäß vorgenommen.
Welche Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung hat der BGH zuerkannt?
In der ersten Instanz (Landgericht Dresden, Aktenzeichen 5 O 2350/23) wurden ihm die Erstattung des Reisepreises sowie die Zusatzkosten durch die Umbuchung des Fluges und die damit im Zusammenhang stehenden Telefonkosten zuerkannt. Ein Schadenersatz für „vertane Urlaubstage“ wurde abgelehnt. Daraufhin zog die beklagte Kommune vor das Oberlandesgericht. Dort wurde zwar eine Amtspflichtverletzung festgestellt, allerdings beschränkten die dortigen Richterinnen und Richter den zugestandenen Schadenersatz lediglich auf die Zusatzkosten, die durch die Umbuchung des Hinflugs entstanden sind. Das wollte der Geschädigte nicht hinnehmen und zog deshalb vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH entschied, dass dem Kläger als Schadenersatz auch die Erstattung des Reisepreises zusteht. Er hatte die Reise vor der Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der zuständigen Meldebehörde gebucht und bezahlt. Die Amtspflichtverletzung war unmittelbar für den Abbruch der Reise unmittelbar nach der Landung in Neuseeland verantwortlich. Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung sind der Artikel 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Paragrafen 249 und 839 BGB sowie der Inhalte des Abschnitts 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes.
Quelle: BGH III ZR 179/25, Landgericht Dresden 5 O 2350/23 und OLG Dresden 1 U 1695/24

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