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Kein Widerrufsrecht beim Kfz-Leasing

Many Cars Parked On Street In City In Sunny Summer Day. Row Of C

Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 36/20 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Thema Widerruf beim Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung beschäftigt. Das Urteil fiel eindeutig aus: Man kann hier nicht nach Jahren noch einen Widerruf starten.

Anwälte wollten mit einem einfachen Kniff ihren Mandanten aus dem Leasingvertrag helfen: Sie schlugen vor, auch noch nach Jahren beim Leasing mit Kilometerabrechnung vom Widerrufsrecht Gebraucht zu machen. Doch in diesem Fall gibt es grundsätzlich kein solches Recht, wie der BGH jetzt in einem Musterfall klargestellt hat. Bei einem anderslautenden Urteil wären allerdings auch massive wirtschaftliche Schäden für die Leasingunternehmen entstanden.

Kläger wollten jede Zahlung umgehen

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger mit seinem Widerruf nicht nur alle bisher gezahlten Raten zurück erhalten, sondern auch für die Nutzung des Wagens nicht bezahlen. Grundsätzlich ist es so, dass beim Leasing kein Kauf des Wagens stattfindet, sondern stattdessen monatliche Raten, wie eine Art Miete, für die Nutzung des Fahrzeugs gezahlt werden. In der Regel werden diese Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, im Anschluss daran wird der Wagen zurückgegeben. Allerdings gibt es hier verschiedene Modelle:

Beim Leasing mit Kilometerabrechnung wird im Vorfeld abgeschätzt, wie viele Kilometer der Kunde voraussichtlich fahren wird. Eine andere Variante ist die Abschätzung, wie hoch der Restwert des Autos am Ende der Laufzeit noch sein dürfte. Bei der Abrechnung kann es in beiden Fällen passieren, dass der Kunde noch einen Betrag X nachzahlen muss.

Beim Restwert-Leasing steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu. Dieses gilt in der Regel für 14 Tage. Allerdings beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen, wenn Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Daher kann ein Vertrag auch Jahre später noch widerrufen werden, wobei man im Fachjargon vom „Widerrufsjoker“ spricht. Und diese Idee lag der jetzigen Musterklage beim BGH zugrunde.

Kläger wollte wegen fehlender Angaben widerrufen

Im besagten Fall hatte der Kläger Anfang 2015 einen Leasingvertrag abgeschlossen, drei Jahre später erklärte er seinen Widerruf unter Berufung auf fehlende Pflichtangaben. Er forderte von der Leasinggesellschaft von Mercedes-Benz 20.000 Euro zurück.

Die Gerichte in Stuttgart haben die Klage allesamt abgewiesen – und das zu Recht, wie jetzt der BGH urteilte. In der Urteilsbegründung hieß es, dass ein Widerrufsrecht „unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt“ zu verneinen sei. Schließlich seien beim Kilometer-Leasing nicht die Voraussetzungen erfüllt.

Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das in drei Fällen ein Widerrufsrecht vorsieht: Das ist der Fall, wenn der Kunde nach Ablauf der Laufzeit verpflichtet werden soll, den Wagen zu kaufen, wenn die Leasingfirma das Recht dazu hat, dies zu fordern oder wenn mit der Restwert-Garantie geleast wird. Wie die Richterin Karin Milger erklärte, sei diese Aufzählung abschließend. Dabei habe sich der Gesetzgeber an einer EU-Richtlinie orientiert. Bewusst habe man darauf verzichtet, dieses Recht auf alle Finanzierungsgeschäfte zu erweitern.

Quelle: dpa

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