Noch kann der in diesem Fall Betroffene allerdings nicht aufatmen, denn die Unwirksamkeit der Kündigung durch das
Was ging dem Urteil EuGH C-68/17 zum Diskriminierungsverbot voraus?
Der Kläger ist ein Arzt, der in einem katholischen Krankenhaus in Deutschland arbeitet. Dessen erste Ehe war gerichtlich geschieden worden. Danach hatte er erneut standesamtlich geheiratet. Diese Ehe betrachtete der Arbeitgeber als einen Verstoß gegen die katholischen Glaubensgrundsätze, nach denen die erste Ehe nicht als aufgelöst gilt. Die Kirche als Träger des Krankhauses und zugleich Arbeitgeber wertete dies als einen groben Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten, die in Deutschland gegenüber dem Arbeitgeber beachtet werden müssen. Dabei genießen die Kirchen eine Sonderregelung, denn sie können die dafür allgemein gültigen Bestimmungen mit zusätzlichen Regelungen erweitern. Die letzten Änderungen dazu fanden im Jahr 2015 statt.
Im aktuellen Verfahren kamen die Richter des EuGH zur gleichen Schlussfolgerung wie zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht. Dieses Urteil war allerdings durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und ans Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, welches den Fall dem EuGH zur Bewertung vorlegte. Die Bundesrichter und der betroffene Arzt sind der Überzeugung, dass hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz und der Gleichbehandlungsrichtlinie vorliegt. Eine Wiederheirat nach einer Scheidung hätte bei einem konfessionslosen oder evangelischen Arzt keine Kündigung nach sich gezogen.
Wie begründen die EuGH-Richter ihre Meinung zum Diskriminierungsverbot?
Grundsätzlich beanstandet der EuGH die Möglichkeit der ergänzenden Loyalitätspflichten der Angestellten von Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft nicht. Allerdings muss jeweils im Einzelfall geprüft werden können, ob das konfessionelle Verhalten des Angestellten unmittelbare Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit hat. Eine solche Auswirkung sieht der EuGH bei der Tätigkeit eines Arztes nicht. Im konkreten Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass in der Klinik auch Ärzte und andere medizinische Angestellte arbeiten, die überhaupt keiner Kirche angehören. Allein schon das zeigt, dass die für die Klinik die Angestellten nicht nach ihrer Glaubensausrichtung, sondern ausschließlich nach ihrer fachlichen Eignung ausgewählt werden. Damit ist durch die Kündigung für den Arzt der Fakt der Ungleichbehandlung erfüllt.
Quelle: curia.europa.eu
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