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Rauchen als Grund für eine Wohnungskündigung – BGH VIII ZR 186/14

Leben in einem Haus Raucher und Nichtraucher zusammen, kann es schon einmal dazu kommen, dass sich die Nichtraucher durch den kalten Zigarettenrauch belästigt fühlen. Eine Vermieterin nahm das zum Anlass, um einem 75-jährigen Mann den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er wehrte sich und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihm unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 Recht. Doch die Vermieterin wollte das nicht hinnehmen und wendete sich ans Landgericht Düsseldorf, das unter dem Aktenzeichen 21 S 240/13 zu ihren Gunsten entschied. Aber der wehrhafte Rentner gab den Fall an den Bundesgerichtshof, der am 18. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 186/14 entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht zulässig ist.

Wie begründeten die Richter das Urteil BGH VIII ZR 186/14?

Ob eine fristlose oder fristgerechte Kündigung in diesem Fall rechtmäßig ist oder nicht, leitet sich aus den Paragrafen 579 und 573 BGB ab. Danach muss bei einer fristlosen Kündigung eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten vorliegen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar macht. Allein aus den Geruchsbelästigungen lässt sich eine solche Unzumutbarkeit nicht ableiten. Die Richter gaben an, dass sich das zugrunde liegende Problem auf einfache Weise vermeiden lässt, indem der gekündigte Rentner seine Wohnung häufiger lüftet. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens konnte von der Vermieterin ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

Das Urteil BGH VIII ZR 186/14 stellt keinen Freibrief dar

Das aktuelle Urteil des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann nicht als Grundsatzentscheidung gewertet werden, da es bei der Wohnungskündigung auf der Basis der beiden genannten Paragrafen immer auf die Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten ankommt. Der Rückverweis an das Landgericht und die Abwehr des Begehrens der Klägerin auf eine fristlose Kündigung erfolgte deshalb, weil die Vermieterin keinen lückenlosen Nachweis erbringen konnte, dass von dem rauchenden Rentner Beeinträchtigungen für die anderen Mieter ausgehen, die „ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß“ erreichen. Nun muss das Landgericht Düsseldorf die Beweislage erneut prüfen, fehlende Beweise anfordern und danach eine endgültige Entscheidung treffen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wohnungskündigung hat deshalb im aktuellen Fall bisher nur eine aufschiebende Wirkung.

Quelle: PM 21/2015 BGH

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