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Pflegereform 2017: Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Zum Januar 2017 tritt die neue Pflegereform in Kraft. Die Änderungen, die die Bundesregierung beschlossen hat, sind massiv und nicht in jedem Falle zum Vorteil der Patienten. Ein Vorteil ist jedoch ganz klar darin zu sehen, dass ab dem kommenden Jahr alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt werden sollen und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können. Dabei spiele es keine Rolle mehr, ob sie körperlich, kognitiv oder psychisch beeinträchtigt sind.

Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Eine der entscheidenden Änderungen bei der Pflegereform 2017 ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Insgesamt fünf Pflegegrade, statt bisher drei Pflegestufen, soll es geben. Zudem sollen die Gutachter den Pflegebedarf künftig nicht mehr in Minuten abmessen, sondern den Grad der Hilfsbedürftigkeit feststellen, indem sie ermitteln, wie selbstständig ein Patient sein Leben noch führen kann.

Dafür werden die Bereiche der Mobilität, der geistigen und kognitiven Fähigkeiten, des Verhaltens, des Umgangs mit Erkrankungen und Belastungen, der Selbstversorgung und der sozialen Kontakte genauer untersucht und beurteilt. Abhängig vom Ausmaß der in den einzelnen Bereichen vorliegenden Beeinträchtigungen sollen Punkte vergeben werden. Am Ende werden diese Punkte gewichtet und zusammenaddiert. Die Gesamtpunktezahl soll dann angeben, welchem Pflegegrad der Patient zuzuordnen ist. Bisher hatte man lediglich den Pflegebedarf für Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt.

Pflegestufen, die bereits 2016 bestanden haben, werden zunächst nicht neu begutachtet. Sie werden automatisch in Pflegegrade umgewandelt, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Wer bisher in den Pflegestufen 0 oder 1 eingestuft wurde, wird automatisch in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Patienten, die die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder die Pflegestufe 2 hatten, kommen in den Pflegegrad 3. Wer bisher über die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz verfügte, wird in den Pflegegrad 4 übergeleitet, ebenso wie Patienten mit Pflegestufe 3. Pflegegrad 5 gilt für alle Patienten, die bisher Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatten und für die bisherigen Härtefälle.

Kosten für stationäre Pflege steigen mit Pflegereform 2017

Ab dem Jahr 2017 sollen zudem einrichtungseinheitliche Eigenbeiträge eingeführt werden. Diese Eigenanteile sollen für alle Bewohner ab dem Pflegegrad 2 gleich hoch ausfallen. Kommt es im weiteren Verlauf zu einer Erhöhung des Pflegegrades, kann der Eigenbeitrag nicht angepasst werden. Ziel war es, die finanzielle Belastung durch die stationäre Pflege besser planbar zu machen.

Allerdings reduzieren sich gleichzeitig die Leistungen für die stationäre Pflege, die die Pflegeversicherung erbringt. Für den Pflegegrad 2 sinkt der Zuschuss der Pflegeversicherung auf nur noch 770 Euro und damit um stolze 294 Euro. Im Pflegegrad 3 gibt es 1.262 Euro monatlich und damit 68 Euro weniger als bisher. Lediglich in den Pflegegraden 4 und 5 steigen die Kostenanteile der Pflegekassen auf 1.775 bzw. 2.005 Euro.

Da aber die Leistungen der Pflegeeinrichtungen weiterhin bezahlt werden müssen, werden vor allem in den unteren Pflegegraden bzw. bisherigen Pflegestufen die Kosten für die vollstationäre Pflege deutlich ansteigen.

Bisher Pflegebedürftige erhalten Bescheid

Eine konkrete Einschätzung nach dem neuen Modell der Pflegegrade wird nur bei neu gestellten Anträgen auf Pflegebedürftigkeit ab dem 01.01.2017 erfolgen. Alle anderen Patienten, bei denen eine Pflegestufe bereits zum 31.12.2016 vorgelegen hat, sollen laut Angaben der Krankenkassen zwischen Oktober und Dezember des Jahres schriftlich über den künftigen Pflegegrad und die daraus resultierenden Leistungen informiert werden.

Quelle: dpa

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