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Gesetzesentwurf zur Grundrente hat Kabinett passiert

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Am 19. Februar 2020 stimmte das Bundeskabinett dem Gesetzesentwurf zur Einführung einer Grundrente in Deutschland zu. Zuvor gab es ein heftiges Gezerre um die konkreten Inhalte.

Das neue Gesetz zur Grundrente wird aktuellen Einschätzungen zufolge das Leben von rund 1,3 Millionen Rentnern in Deutschland erheblich verbessern. Damit die aus den Neuregelungen resultierenden Mehreinnahmen auch bei den Rentnern wirksam werden, gab es zeitgleich auch Änderungen am Wohngeldgesetz. Das Gesetz zur Grundrente tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und stellt nach einem Statement des Bundesarbeitsministers (Hubertus Heil) einen „notwendigen Beitrag im Kampf gegen die Altersarmut“ dar.

Wer profitiert vom Gesetz zur Einführung einer Grundrente?

Mit den Neuregelungen werden Menschen belohnt, die mindestens 33 Jahre versicherungsrechtlich relevante Anrechnungszeiten vorweisen können. Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II und Hartz IV fallen nicht darunter. Die über die Grundrente gewährten Zuschläge staffeln sich von der Höhe her. Wer mehr als 33 Jahre bis 35 Jahre Anrechnungszeiten vorweisen kann, darf sich über einen stufenweise erhöhten Zuschlag freuen. Betroffen von der den Neuregelungen sind einerseits alle Senioren, die ab Januar 2021 in Rente gehen. Auswirkungen hat das neue Gesetz zur Grundrente ebenfalls auf Senioren, bei denen der Rentenbeginn ab 1991 erfolgte. Das heißt, die Regelungen werden sowohl auf künftige Renten als auch eine große Zahl von Bestandsrenten angewendet.

Wie wird der Zuschlag aus der Grundrente berechnet?

Wie hoch die individuellen Vorteile aus der Grundrente ausfallen, hängt vom Durchschnitt der mit Beiträgen erworbenen Rentenentgeltpunkte ab. Dabei gibt es zwei Stufen. Die erste Stufe reicht bis zu einem Durchschnitt von 0,4 Entgeltpunkten pro Jahr. Die zweite Stufe umfasst den Bereich von über 0,4 Rentenentgeltpunkten bis zu maximal 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr. Berücksichtigt werden bei der Aufstockung lediglich Zeiten, in denen über den Beitrag mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Monat erworben wurden. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass auch aus Zeiten mit Minijobs eine volle Erhöhung der Leistungen aus der Grundrente erfolgt.
Gleichzeitig werden Freibeträge eingeführt, die eine Verrechnung mit anderen Einkommensarten begrenzen. Eine Anrechnung erfolgt erst dann, wenn das Gesamteinkommen 15.000 Euro bei Alleinstehenden oder 23.400 Euro bei Ehepaaren pro Jahr übersteigt. Als Grundlage dient das zu versteuernde Einkommen. Das heißt, dass sich verschiedene Steuerfreibeträge mittelbar auf die Höhe der Grundrente auswirken. Hinzu kommt die Neueinführung von Freibeträgen im Wohngeldgesetz sowie bei der Grundsicherung nach SGB XII.

Quelle: BMAS,

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