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Ausschuss des Bundestags debattiert über die Vorratsdatenspeicherung

Am 21. September 2015 steht im Verbraucherschutzausschuss des Deutschen Bundestags wieder einmal eine Diskussion über die Speicherpflicht von Verkehrsdaten an. Als Verkehrsdaten werden im Fachjargon die Kommunikationsdaten bezeichnet. Im Rahmen der Diskussion sollen diverse Sachverständige gehört werden. Dazu zählen neben Frank Thiede vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden auch Dr. Nikolaus Berger vom Bundesgerichtshof und Rainer Franosch vom hessischen Justizministerium. Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, einer der Juraexperten der Universität Augsburg, sowie Dr. Heide Sandkuhl vom Deutschen Anwaltverein werden ebenfalls als Sachverständige an der Diskussion im Verbraucherschutzausschuss des Bundestages anwesend sein.

Worum geht es konkret im Verbraucherschutzausschuss?

Zur Debatte stehen zwei Gesetzesentwürfe, die als Bundestagsdrucksachen 18/5088 und 18/5171 publiziert wurden. Außerdem wird über einen Antrag von mehreren Abgeordneten der Fraktion der Linken gesprochen (BT 18/4971), nach dem die Bundesregierung auf Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung verzichten soll. Der Grund für die Diskussionen ist, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit dem Artikel 10 des Grundgesetzes erklärt. Der Europäische Gerichtshof erklärte unter den Aktenzeichen EuGH C-293/12 und EuGH C-594/12, dass die dazu bestehende Richtlinie 2006/24/EG eine nicht zulässige Einschränkung der Grundrechte aus der Charta der EU darstellt. Es muss deshalb eine neue rechtliche Regelung in Deutschland geschaffen werden.

Was hat der Paragraf 202 des Strafgesetzbuches damit zu tun?

Bereits seit 2013 liegen Entwürfe vor, nach denen der Paragraf 202 StGB um den Tatbestand der Datenhehlerei erweitert werden soll. Hessen schlug in der BR-Drucksache 284/13 einen Wortlaut vor, nachdem der Datenklau und der Datenhandel mit einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft werden soll. Die Art der Daten wird jedoch auf Fakten mit „schutzwürdigen Interessen“ eingeschränkt. Werden solche Daten gewerbsmäßig oder von kriminellen Vereinigungen beschafft und gehandelt, soll nach dem Gesetzesvorschlag sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden können. Amtsträger und deren Beauftragte sollen vom Gültigkeitsbereich des Paragrafen 202 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen werden.

Quellen: Bundestag.de

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