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BGH-Urteil: Wohneigentum & Versicherungsschäden

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Wie darf die Selbstbeteiligung bei Versicherungsschäden an Wohneigentum umgelegt werden? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu beantworten.

Normalerweise müssen nach den Satzungen der Eigentümergemeinschaften alle Wohnungseigentümer/-innen die Selbstbeteiligung bei Versicherungsschäden nach dem jeweiligen Umfang ihrer Eigentumsanteile tragen. Doch wie präsentiert sich die Rechtslage, wenn die Schäden nicht bei allen Eigentümer/-innen auftreten? Können dann diejenigen aus der Beteiligung ausgeschlossen werden, bei denen keine Schäden auftreten? Das klärt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZR 69/21).

Welche Sachverhalte lagen dem BGH-Urteil zur Selbstbeteiligung zugrunde?

In dem Objekt befinden sich mehrere Eigentumswohnungen sowie eine Gewerbeeinheit. Aufgrund baulicher Mängel an den Wasserleitungen kam es regelmäßig zu Wasserschäden, die ausschließlich die Eigentumswohnungen betrafen. Zu diesem Problem ist bereits eine Haftungsklage gegen das Unternehmen anhängig, von dem die Wasserrohre verlegt wurden. Die Gebäudeversicherung sah sich aufgrund der Schadenshäufigkeit gezwungen, der Eigentümergemeinschaft (die auch gemeinschaftlicher Versicherungsnehmer ist) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 7.500 Euro pro Schadensfall aufzuerlegen. Die Konsequenz ist, dass im Schnitt nur noch ein Viertel der Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden von der Versicherung übernommen werden. Die Selbstbeteiligung wird nach den Eigentumsanteilen auf alle Mitglieder/-innen der Eigentümergemeinschaft umgelegt. Das beanstanden die Eigentümer der Gewerbeeinheit, die bisher nicht von den Wasserschäden betroffen war. Sie behaupten, dass die Ursachen der Schäden jeweils hinter den Absperrhähnen der Eigentumswohnungen liegen. Deshalb sind sie mit der aktuellen Vorgehensweise bei der Umlage der Selbstbeteiligung nicht einverstanden.

Wie hat der Bundesgerichtshof im Urteil zu den Versicherungsschäden entschieden?

Die Eigentümer der Gewerbeeinheit waren bereits mit ihren Klagen vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 204 C 171/19) und vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 S 146/20) gescheitert und deshalb vor den Bundesgerichtshof gezogen. Der Bundesgerichtshof beanstandete die Vorgehensweise nicht, da die Selbstbeteiligung üblicherweise mit einer Reduzierung der Versicherungsbeiträge einhergeht und damit allgemein als wirtschaftlich sinnvolle Lösung gilt. Die Beteiligung der gesamten Eigentümergemeinschaft beruht auf einem Mehrheitsbeschluss und verstößt damit nicht gegen die Regelungen des Paragrafen 16 des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Allerdings haben die Eigentümer der Gewerbeeinheit weiterhin die Chance, sich auf die Regelungen im Paragrafen 10 des Wohneigentumsgesetzes zu berufen. Die Anwendung dieser Vorschrift schloss der Bundesgerichtshof nicht aus. Allerdings wurde von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft, ob die dort genannten „schwerwiegenden Gründe“ für eine vom Paragrafen 16 WEG im konkreten Fall vorliegen. Deshalb wurde das Verfahren mit einem entsprechenden Hinweis an das Landgericht Köln zur Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen V ZR 69/21

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