Im Urteil zum Verfahren BGH IV ZR 235/25 ging es um das sogenannte
Wie kam es zum BGH-Urteil zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung?
Die Klägerin im aktuellen Verfahren brachte ein Fahrzeug mit einem Unfallschaden in eine Werkstatt. Sie verließ sich darauf, dass die Gesellschaft, bei der sie ihre Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, in voller Höhe für die Reparaturkosten aufkommen würde. Doch diese nahm einen Abzug vom Rechnungsbetrag vor und begründete das mit einem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, in denen es wörtlich heißt: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“ Der wichtigste Punkt in diesem Zitat der Vertragsbedingungen ist die Angabe „erforderliche Kosten“. Der Versicherer hielt einige Punkte der Rechnung für überhöht. Die Versicherungsnehmerin zog deshalb vor das Amtsgericht Heilbronn (Aktenzeichen 6 C 2222/23). Die dortigen Richterinnen und Richter schalteten einen Sachverständigen ein, der analog zur Versicherung einige Positionen der Rechnung als überhöht einschätzte. Daraufhin musste das Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen I 4 S 10/24) entscheiden und kam zum gleichen Ergebnis.
Wie hat der BGH entschieden?
Auf die Revision der Versicherten hin beschäftigte sich der BGH mit dem Werkstattrisiko. Am 9. September 2026 fiel das Urteil. Die Richter und Richterinnen des IV Zivilsenats stellten sich auf die Seite der Versicherungsgesellschaft. Damit ist klar, dass das Werkstattrisiko auf der Seite der Versicherungsnehmer liegt. Zumindest gilt das für die Kaskoversicherung. In der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die Lage etwas anders, wie auch der BGH mit einem Verweis auf ein Urteil aus dem Jahr 1974 (Aktenzeichen BGH VI ZR 42/73) angibt. In der weiteren Urteilsbegründung heißt es, dass sich ein Versicherungsnehmer nur darauf verlassen kann, das Kosten erstattet werden, die aus einem „wirtschaftlich vernünftigen Handeln“ resultieren. Zusatzkosten durch eine „unwirtschaftliche Arbeitsweise einer KFZ-Werkstatt“ fallen nicht darunter. Dass diese im konkreten Fall vorliegen, wurde durch den bereits vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen bestätigt.
Quelle: BGH Verfahren IV ZR 235/25

Weitere Meldungen
BGH-Urteile: Schadenersatz bei Benachteiligung bei Wohnungssuche
Leiturteile: Letzte Änderungen der Grundsteuererhebung sind rechtmäßig
Schäden durch Corona-Impfung: Interessantes BGH-Urteil gefallen