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Widerrufsrecht Partnervermittlung: BGH-Urteil III ZR 169/20

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Am 6. Mai 2021 fällte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zum Widerrufsrecht, bei dem sich die Richter erneut auf die Seite der Verbraucher stellten.

Bei dem BGH-Urteil III ZR 169/20 zum Widerrufsrecht waren zwei wichtige Frage zu klären. Hat der Anbieter das Recht auf sein volles Entgelt, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs einen Teil der Leistung bereits erbracht hat? Verliert der Kunde durch die sofortige Erbringung einer Teilleistung sein Widerrufsrecht? Die Richter entschieden zu Gunsten der betroffenen Kunden und bestätigten damit das vorinstanzliche Urteil, das am 25. Juni 2020 vom Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 21 U 107/19 gefällt worden war. Der Anbieter muss den überwiegenden Teil der im Voraus geleisteten Zahlung erstatten.

Welcher Sachverhalt lag dem BGH-Urteil zum Widerrufsrecht zugrunde?

Klägerin im Verfahren war eine Frau, die einen Vertrag mit einer Partnervermittlung abgeschlossen hatte. Sie sollte im Voraus für 21 von der Agentur zusammengestellte und übergebene Partnervorschläge insgesamt 8.330 Euro zahlen, was sie auch tat. Vertragsbestandteil war eine Zusatzvereinbarung, dass ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der gesetzlichen Frist endet, wenn die Leistung vorher in vollem Umfang erbracht wurde. Bis zum Widerruf hatte die Agentur jedoch nur 3 Partnervorschläge übergeben. Sie gefielen der Kundin nicht, woraufhin sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machte. Sie forderte das bereits gezahlte Honorar zurück und unterlag in der ersten Instanz (Landgericht Aachen). Die Agentur machte geltend, dass der Gesamtaufwand bereits entstanden wäre, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits 21 Partnervorschläge herausgesucht worden waren. Daraufhin ging die Kundin vors Oberlandesgericht Köln. Die dortigen Richter erkannten der Frau einen anteiligen Rückerstattungsanspruch von 7.139 Euro zu. Er berechnet sich auf der bereits anteilig durch die Übergabe erbrachten Leistung. Dieser Rechtauffassung schloss sich der Bundesgerichtshof an.

Wie begründet der BGH das Urteil zum Widerrufsrecht bei der Partnervermittlung?

Die Erstellung eines internen Portfolios mit allen 21 vereinbarten Partnervorschlägen kann nicht als Grundlage für einen vollen Leistungsanspruch herangezogen werden. Maßgeblich ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs die Zahl der bereits an den Kunden übergebenen Partnervorschläge. Das heißt, bei der Rückforderung von Honoraren bei einem Widerruf nach einer Teilleistung ist eine entsprechende Quotelung vorzunehmen. Wichtig ist die Deklaration der Übergabe der Partnervorschläge im Vertrag als Hauptleistung. Sie darf nicht „durchs Hintertürchen“ mit Klauseln in den AGB auf die pure interne Zusammenstellung der Partnervorschläge reduziert werden. Eine solche AGB-Regelung betrachtete der Bundesgerichtshof als unangemessene Benachteiligung der Kundin (Paragraf 307 BGB). Die Bewertung des Widerrufsrechts der Kundin resultiert aus den Paragrafen 312 sowie 355 und 357 BGB. Zudem beriefen sich die Bundesrichter auf ein Urteil, das der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-641/19 im Oktober 2020 gefällt hatte.

Quelle: BGH-Urteil vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen III ZR 169/20

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