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Warum wird der 3D-Druck in der Medizin so wenig verwendet?

In Deutschland spielt der 3D-Druck in der Medizin noch eine untergeordnete Rolle. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage von FDP-Abgeordneten im Bundestag benannte die Bundesregierung nun einige Gründe.

Das Potential, welches dem 3D-Druck in der Medizin zukommen könnte, ist enorm. Vor allem Menschen mit Behinderungen könnten durch die individuelle Anfertigung von Prothesen und Orthesen erheblich davon profitieren. Doch es gibt einige Hindernisse. Sie sind technischer und rechtlicher Natur.

Neue Rechtsnormen verzögern den Einsatz des 3D-Druck in der Medizin

Bisher galten übergangsweise Erleichterungen für Sonderanfertigungen. Das wird sich mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung EU 2017/745 (Medizinprodukte-Verordnung) am 26. Mai 2020 ändern. Die Bestimmungen der dortigen Artikel 2 und 52 erhöhen die Anforderungen an die Sonderanfertigungen. Das musste auch die Bundesregierung in ihrem Statement einräumen. Doch das sind nicht die einzigen Herausforderungen, die für einen verstärkten Einsatz der 3D-Drucktechnik in der Humanmedizin zu lösen sind. Die Bundesregierung betonte in ihrer Antwort vor allem die derzeit noch bestehenden Probleme bei der Biokompatibilität der für den 3D-Druck verwendbaren Materialien. Sie müssen den Normen der EN ISO 10993 entsprechen. Für die Entwicklung solcher Materialien vergibt die Bundesregierung inzwischen verschiedene Förderungen mit einem Gesamtvolumen von rund 2,3 Millionen Euro. Dabei besteht allerdings ein erhebliches Defizit, denn der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen dazu vor, wie viele Orthesen und Prothesen aus dem 3D-Drucker bereits das Stadium der Marktreife erreicht haben. Die Begründung lautet, dass es sich dabei hauptsächlich um nicht meldepflichtige Sonderanfertigungen gehandelt hat.

Finanzierung für aus dem 3D-Druck in der Medizin stammende Hilfsmittel

An dieser Stelle musste die Bundesregierung derzeit noch bestehende Lücken einräumen. Sie spricht in ihrer Antwort wörtlich davon, dass die Kosten momentan nur von einzelnen Krankenkassen übernommen werden. Dazu gehören die gesetzlichen Krankenkassen nicht, weil Hilfsmittel aus dem 3D-Drucker im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten sind. Der GKV-Spitzenverband hat bisher lediglich angekündigt, eine Aufnahme prüfen zu wollen. Genau dieses Hilfsmittelverzeichnis ist jedoch die Grundlage der Erstattungsfähigkeit. Das resultiert aus dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Anspruch der Versicherten nach dem Paragrafen 33 des V. Sozialgesetzbuchs.

Anders präsentiert sich die Lage bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Dort ist eine Übernahme der Kosten für Orthesen und Prothesen aus dem 3D-Druck in der Medizin grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Hilfsmittel die Anforderungen aus der Verordnung EU 2017/745 erfüllen. Eine Ungleichbehandlung sieht die Bundesregierung durch die Differenzen bei der Kostenübernahme nicht. Sie verweist auf unterschiedliche Zielstellungen. Diese bestehen bei der gesetzlichen Unfallversicherung vorrangig in der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Das heißt, die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Hilfsmittel aus dem 3D-Drucker, wenn sich mit einer solchen Versorgung die Notwendigkeit einer Rentenzahlung vermeiden lässt.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/14799, SGB V

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