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Urteil AG München 213 C 7386/17 zu Fundsachen

Inzwischen ist ein Urteil rechtskräftig, welches vom Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 213 C 7386/17 zu Fundsachen gefällt wurde. Danach hat ein Finder keinen Anspruch auf die Entsperrung von Smartphones, deren Eigentümer er nach dem Ablauf der Abholfrist des Besitzers geworden ist. Diese Frist und weitere Rechte und Pflichten des Finders leiten sich aus den Paragrafen 973 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Das Urteil ist insofern wegweisend, da es auf die Entsperrung von Tablets und anderen mobilen Computern ebenso angewendet werden kann.

Wie begründet das Gericht das Urteil zu Fundsachen?

Auf der Grundlage der genannten Rechtsnormen erwirbt der Finder das Recht an der Fundsache in dem Zustand, wie er sie gefunden und beim Fundbüro abgegeben hat. Das wird in der Fachsprache der Juristen als „ex nunc“ bezeichnet. Das heißt, aus dem Erwerb des Eigentums nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist leitet sich kein Anspruch ab, dass das Smartphone entsperrt wird. Auch ein Anspruch auf eine Zurücksetzung auf den Auslieferungszustand und die Schaffung der Möglichkeit der Nutzung mit einer anderen Apple-ID wird nach den Paragrafen 973 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht begründet. Im konkreten Fall ging es um ein Apple iPhone, bei dem die Apple-Hotline die Entsperrung abgelehnt hatte. Der Standpunkt von Apple wurde mit dem Urteil in vollem Umfang bestätigt. Apple erweist sich in dieser Hinsicht als besonders hartnäckig und hatte selbst den Ermittlern des FBI in den USA die Mitwirkung bei der Entsperrung verdächtiger Handys verweigert.

Was steht in Deutschland einer Entsperrung noch entgegen?

Ein anderslautendes Urteil zu Fundsachen in Form von Smartphones, Tablets und mobilen Computern würde sogar gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, in welchem der Schutz der Privatsphäre garantiert wird. Darauf basieren auch die in Deutschland zu beachtenden Datenschutzbestimmungen. Hätte der Finder in diesem Fall einen Anspruch auf Freischaltung durchsetzen können, hätte er Einblick in sämtliche Daten bekommen, die von demjenigen gespeichert wurden, der das Apple iPhone verloren hatte. Allein schon deshalb war von vornherein klar, dass die Klage vom Amtsgericht München im Verfahren 213 C 7386/17 abgewiesen werden musste.

Quelle: justiz.bayern.de

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