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Übertragungsraten Mobilfunk: Die Pläne der Bundesnetzagentur

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Wie kann man nachweisen, dass die Übertragungsraten beim Mobilfunk nicht den Vertragsgarantien entsprechen? Die Bundesnetzagentur legte Vorschläge vor.

In den Werbeaktionen der Provider werden hohe Übertragungsraten beim Mobilfunk angepriesen. In der Praxis lassen sie sich oft nicht erreichen. Deshalb steht die Frage, wann es sich um eine nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertragsleistung handelt. Dazu gab es bisher keine konkreten Definitionen. Das soll sich nach den Plänen der Bundesnetzagentur nun ändern. Sie legte vor wenigen Tagen einen Entwurf zur detaillierten Interpretation der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vor.

Wie sind die garantieren Übertragungsraten Mobilfunk aktuell geregelt?

Die derzeitige Gesetzesgrundlage stellt der Paragraf 57 des Telekommunikationsgesetzes dar. Dort ist wörtlich von „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen“ sowie „anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen“ die Rede. Treten sie auf, sind die Verbraucher dazu berechtigt, die laut Mobilfunkvertrag fälligen Entgelte zu mindern oder ihre Verträge unter Verweis auf nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen fristlos zu kündigen. Ein Problem ist, dass die betroffenen Verbraucher in der Beweispflicht sind. Das zweite Problem entsteht, weil derzeit noch technische Parameter als Definition einer „erheblichen“ Abweichung fehlen. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei den tatsächlich nutzbaren Übertragungsraten eine Vielzahl von Faktoren mitspielt. Die Palette reicht vom geografischen Aufenthaltsort über die Baustrukturen von Gebäuden bis hin zur Art der Endgeräte, die von den Verbrauchern genutzt werden. Hinzu kommt die vertragsbedingte Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit, wenn das als Flatrate vereinbarte Datenvolumen erreicht ist. Deshalb ist auch eine Übernahme der für das Festnetz geltenden Parameter nicht sinnvoll. Stattdessen soll die sogenannte „Funkloch-App“ um einige Funktionen ergänzt werden. Sie berücksichtigt danach beispielsweise auch das Gerätemodell, den Provider sowie Reduzierungen durch Überschreitungen des vertraglich vereinbarten Datenvolumens.

Welche Definition schlägt die Bundesnetzagentur für den Mobilfunk vor?

Die Definition soll in Form einer Allgemeinverfügung zum Bestandteil gesetzlicher Regelungen werden. Dabei hält die Bundesnetzagentur es für denkbar, dass die Provider künftig die erreichbaren Übertragungsraten als feines geografisches Raster angeben müssen. Bisher ist die Angabe eines bundesweiten Schätzwerts üblich. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer solchen Rasterkarte ist nach den BEREC-Leitlinien möglich. Beim Festhalten am bundesweiten Schätzwert schlägt die Bundesnetzagentur eine Differenzierung nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Regionen vor, die sich aus der vorhandenen Bevölkerungsdichte ableitet. Danach sollen von dem bundesweit maximal erreichbaren Schätzwert (als Einheitswert genutzt) Abschläge anhand dieser Gliederung vorgenommen werden. Der Vorschlag beläuft sich bei städtischen Gebieten auf 75 Prozent, für halbstädtische Gebiete auf 85 Prozent und ländliche Regionen auf 90 Prozent vom Einheitswert. Im Umkehrschluss heißt das, eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn „an drei von fünf Messtagen“ in städtischen Regionen nicht wenigstens zeitweise 25 Prozent der von den Providern als maximal mögliche Übertragungsraten angegebenen Geschwindigkeiten im Download und Upload erreicht werden. Die erweiterte App zum Nachweis der Messergebnisse prüft dabei ausschließlich TCP/HTTPS-Verbindungen.

Quelle: Bundesnetzagentur Eckpunkte Nachweisverfahren Mobilfunk, Telekommunikationsgesetz

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