
Schon seit einiger Zeit wird in Deutschland über eine
Regelungen zur Ersatzfreiheitsstrafe ändern sich deutlich
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Paragrafen 43 des Strafgesetzbuchs geregelt. Dort hieß es bisher, dass uneinbringliche Geldstrafen durch die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten werden. Dabei entsprach ein Tag Freiheitsentzug einem Tagessatz. Angesichts der Lage in den deutschen Gefängnissen ist diese Regelung nicht länger zu halten. Hinzu kommt, dass die Ersatzfreiheitsstrafen erhebliche Kosten verursachen. In NRW lagen die Kosten nach offiziellen Angaben zuletzt bei rund 190 Euro pro Tag. Diese Kosten müssen zu einem großen Teil aus Steuereinnahmen finanziert werden. Bei den meisten Ersatzfreiheitsstrafen kommt hinzu, dass sie keine lange Dauer haben und es deshalb oft unmöglich ist, die inhaftierten Personen im Gefängnis einer Arbeitstätigkeit zuzuführen, aus deren Einnahmen zumindest ein Teil der Kosten abgedeckt werden könnte. Deshalb enthält die Strafrechtsreform 2023 einen Passus, nach dem der Umrechnungsfaktor geändert wird. Künftig entspricht ein Tag Ersatzhaft zwei Tagessätzen, wodurch sich die Gesamtkosten für die Ersatzfreiheitsstrafen halbieren. Außerdem sollen die zu Geldstrafen verurteilten Personen verstärkt auf die Chance hingewiesen werden, die Geldstrafen durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu tilgen. Die Möglichkeiten der Gerichte, im Rahmen von Urteilen anstelle anderer Strafen eine Arbeitsauflage zu erteilen, werden mit der Reform des Strafrechts insgesamt gestärkt.
Weitere wissenswerte Änderungen des Strafrechts in Deutschland
Neuerungen gibt es außerdem beim Paragrafen 46 des Strafgesetzbuchs. Er regelt, die Berücksichtigung der Motive der Straftaten bei der Bemessung der zu verhängenden Strafen. Bisher enthielt die Auflistung der strafschärfenden Gründe unter anderem menschenverachtende und antisemitische sowie rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe. Dort erfolgt aufgrund der beschlossenen Änderungen eine Ergänzung durch geschlechtsspezifische Motivation sowie Beweggrunde, die sich gegen die sexuelle Orientierung der Opfer richten.
Weitere Änderungen beziehen sich auf den Paragrafen 56c des Strafgesetzbuchs, der die möglichen Weisungen für die Täter/-innen regelt, bei denen ein Teil der Strafe oder die komplette Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dort sollen die Gerichte künftig bei Täter/-innen mit Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen mit Verhaltensauffälligkeiten verstärkt die Möglichkeit der Anweisung von stationären oder ambulanten Therapien nutzen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Ursachen der begangenen Straftaten zu beheben und so für eine nachhaltige Wirkung zu sorgen. In Zukunft kann auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt mit einer breiteren Palette von Weisungen versehen werden.
Quelle: Deutscher Bundestag, Bundesministerium der Justiz
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