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Der Europäische Gerichtshof nimmt Google in die Pflicht

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Noch immer ist vielen Menschen nicht bewusst, welcher Gefahr sie sich aussetzen, wenn sie im Internet leichtsinnig mit ihren Daten umgehen. Google ist in der Lage, aus vielen Einzelheiten von verschiedenen Plattformen ein Gesamtbild eines Menschen oder eines Unternehmens zu erstellen. Genau das war jetzt Inhalt einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, zu der unter dem Aktenzeichen C-131/12 eine klare Entscheidung gegen Google getroffen wurde.

Die Vorgeschichte der Klage gegen Google

Der Kläger war ein Spanier, der im Jahr 1998 in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geriet, als sein Grundstück zwangsversteigert wurde. Darüber hatte eine große Lokalzeitung berichtet und den Artikel auch online zur Verfügung gestellt. Fatal für den Spanier: Der Artikel wurde bei der Suche mit seinem Namen ständig auf den vorderen Plätzen der Suchergebnisse angezeigt. Das sorgte für ein negatives Image, gegen das sich der Spanier mit der Klage gegen Google wehren wollte.

Der Europäische Gerichtshof urteilt sehr eindeutig

Die Europarichter gaben den Forderungen des Spaniers nach und erlegten Google die Pflicht auf, die Eintragungen aus dem Index zu löschen. Das bedeutet im Klartext, dass der Artikel über die Zwangsversteigerung in den Suchergebnissen nicht mehr mit angezeigt wird. Offline ist er deshalb nicht, aber man müsste den konkreten Link kennen, um ihn aufrufen zu können, oder sich alternativ direkt auf die Zeitungsseite begeben und dort gezielt nach dem Artikel suchen. Mit ihrem Urteil gingen die Europarichter weit über die Empfehlungen des Generalstaatsanwalts hinaus. Dass Google selbst sehr enttäuscht über das Urteil ist, dürfte niemanden wundern, der die Funktionsweise der Suchmaschine kennt.

Welche Konsequenzen hat das EuGH-Urteil gegen Google?

Interessant an dem Urteil gegen Google ist vor allem, dass sich Google nicht darauf berufen kann, dass die Daten in Drittländern bearbeitet werden. Das heißt im Klartext, dass nicht die Datenschutzgesetze der Standorte der Google-Server gelten, sondern das Recht des Lands angewendet werden muss, in dem der Betroffene lebt. Auch der Einwand, dass die Verarbeitung automatisiert erfolgen würde und dadurch keine manuellen Eingriffe möglich wären, wurde vom Europäischen Gerichtshof vom Tisch gewischt. In Fällen von Urheberrechtsverletzungen hat Google in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass Eingriffe und Deindexierungen möglich sind.

Wer hat künftig einen Anspruch auf die Deindexierung?

Eine konkrete Richtlinie dazu gibt es seitens der Europarichter nicht. Es liegt im Ermessen von Google, über den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dafür muss ein Antrag an die Suchmaschinenbetreiber gestellt werden. Bei der Entscheidung spielt es eine wichtige Rolle, ob die Interessen des Betroffenen oder das öffentliche Interesse überwiegen. Auch muss mit einbezogen werden, um welche Art von Informationen es sich handelt.

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