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BGH-Urteil zu Unfall beim Bustransfer zum Hotel

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob bei einer Pauschalreise ein Unfall beim Bustransfer zum gebuchten Hotel einen Reisemangel darstellt. Die Richter haben in den Urteilen X ZR 117/15 und X ZR 118/15 zugunsten der Reisenden entschieden. Kommt es zu einem Unfall beim Bustransfer zum gebuchten Hotel und können die Reisenden aufgrund der davongetragenen Verletzungen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen, so liegt ein Reisemangel vor. Die Reiseveranstalter müssen den Reisepreis erstatten.

Worum ging es bei dem BGH-Urteil für Pauschalreisen?

Zugrunde lagen den Urteilen zwei Klagen von Urlaubern. Sie hatten jeweils im Dezember 2013 eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Im Reisepreis inbegriffen war der Bustransfer vom Flughafen zum Hotel. Allerdings wurde der Reisebus von einem entgegenkommenden Auto auf seiner eigenen Fahrspur gerammt, teilweise kam es zu schweren Verletzungen der Urlauber.

Die beiden Kläger hielten den Unfall für einen Reisemangel und forderten die Erstattung des Reisepreises aufgrund ihrer Verletzungen. Diese Klagen hatten Erfolg. Der BGH entscheid, dass die Reiseleistung „insgesamt mangelhaft“ gewesen sei, daher sei eine Erstattung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter zu gewähren.

Missglückter Bustransfer ist Reisemangel

In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, „die Reisenden unversehrt zum gebuchten Hotel zu bringen“. Daher sei es ihnen nicht möglich gewesen, die „weiteren Reiseleistungen in Anspruch“ zu nehmen. Dabei komme es nicht einmal auf ein Verschulden des Reiseveranstalters an, wie die BGH-Richter weiter begründeten. Selbst dann, wenn die Umstände, die zum Misslingen der Reise beigetragen hätten, weder auf ein Verschulden des Reiseveranstalters noch der Reisenden zurückzuführen seien, trage der Reiseveranstalter das Risiko.

Quelle: BGH

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