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Arbeitsgericht München zur Handynutzung am Arbeitsplatz

Während der Arbeit mal eben einen Blick aufs Handy werfen, das sollte kein Problem sein, oder? Manche Arbeitgeber tun sich schwer damit, befürchten sie doch, dass ihre Mitarbeiter durch den Blick aufs Handy von ihrer eigentlichen Arbeit abgelenkt werden. Sie versuchen dann gerne, ein generelles Handyverbot am Arbeitsplatz auszusprechen. Doch zuletzt zog gegen diese Entscheidung ein Betriebsrat vor Gericht.

Kann der Arbeitgeber das Handy am Arbeitsplatz verbieten?

Die Mitarbeiter müssen es allerdings nicht einfach hinnehmen, dass ihnen die Handynutzung am Arbeitsplatz untersagt wird. Der Deutsche Anwaltverein weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Arbeitsgerichts München hin. Demnach kann das pauschale Handyverbot am Arbeitsplatz nur nach Rücksprache mit dem Betriebsrat erfolgen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern per E-Mail mitgeteilt, dass ab sofort jegliche private Nutzung von Mobilfunkgeräten während der Arbeitszeit untersagt sei. Wer sein Handy dennoch nutzen wolle, müsse dies im Vorfeld mit dem Vorgesetzen absprechen. Der Betriebsrat stellte sich quer, beantragte vor Gericht, die Anweisung als unwirksam zu erklären. Insbesondere die fehlende Rücksprache mit dem Betriebsrat wurde moniert.

Arbeitsgericht München entschied zugunsten der Arbeitnehmer

Vor Gericht hatte der Betriebsrat nun Erfolg und bekam Recht. Die private Handynutzung können Arbeitgeber nur untersagen, wenn dies vorher mit dem Betriebsrat abgesprochen werde. Diese Maßnahme sei grundsätzlich mitbestimmungspflichtig, weil sie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regele, so die Richter.

Ebenfalls gaben die Richter an, dass die Arbeitnehmer ihrer Arbeit auch dann nachkommen könnten, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Smartphone werfen. Das pauschale Nutzungsverbot sei deshalb unwirksam.

Quelle: Focus

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