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Urteil 380 36/17: Teebezeichnungen und Gesundheit

Der bekannte Teehersteller Teekanne darf seine Tees nicht mehr mit Namen versehen, die eine gesundheitsfördernde Wirkung vorgaukeln. So sind Namen wie „Konzentration“, „Geistige Leistungsfähigkeit“ oder „Mentale Fitness“ künftig verboten.

Verbraucherzentrale Hessen gewinnt im Kampf gegen Teekanne

Das geht aus einem Vergleich vor dem Landesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 380 36/17 hervor. Das Teehandelsunternehmen aus Düsseldorf muss auf die erwähnten Namen künftig verzichten. Darauf haben sich die Verbraucherzentrale Hessen und Teekanne geeinigt, wie jetzt auch ein Gerichtssprecher bestätigte.

Von Seiten der Verbraucherzentrale kam die Kritik, dass die Produktnamen der Kräuterteemischungen gesundheitsfördernde Wirkungen versprechen. Diese seien aber nicht belegt. Zudem müssten die Health Claims, zu Deutsch Gesundheitsversprechen, stets von der EU zugelassen sein, was im zugrunde liegenden Fall weder für die Kräutermischung selbst noch für die einzelnen Kräuter der Fall war.

Teekanne stimmte Vergleich zu

Teekanne stimme dem Vergleich mit der Verbraucherzentrale zu und bestätigte diesen jetzt auch offiziell. Allerdings verwies man darauf, dass die betreffenden Produkte vom Verbraucher nicht akzeptiert wurden und deshalb schon vor über einem Jahr vom Markt genommen wurden. Nur deshalb habe man dem Vergleich zugestimmt.

Quelle: dpa

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