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Rücktritt vom Kaufvertrag: BGH entscheidet

ParagrafenzeichenSind Produkte mangelhaft, muss dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung gegeben werden – aber nicht unbegrenzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 94/13 bestätigt. Sobald die Kosten für die Mängelbeseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen, ist nicht mehr von einem „unerheblichen“ Mangel zu sprechen. In diesem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.

Autokauf und Rücktritt – das war passiert

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Autokauf. Das Auto war mit einer Einparkhilfe ausgestattet, die allerdings nicht mehr funktionierte. Der Käufer gab dem Verkäufer mehrere Male die Chance auf Nachbesserung. Doch alle Versuche scheiterten.

Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück und forderte den Kaufpreis für den Neuwagen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – immerhin gut 27.000 Euro. Der BGH gab dem Käufer Recht. Die einzig sinnvolle Lösung, um den Mangel zu beheben, sei der Einbau einer neuen Einparkhilfe gewesen. Laut Gutachten wäre das mit Kosten in Höhe von 2.000 Euro einhergegangen, was 6,5 Prozent des Kaufpreises entspricht. Die vorhergehende Instanz hatte die Grenze noch auf zehn Prozent festgelegt, der BGH entschied nun, dass fünf Prozent ausreichen, um vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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