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Erbschaft mit Bedingungen: Tierfreunde aufgepasst

Die Haustiere sind in Deutschland längst nicht mehr nur dazu da, einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Vielmehr sind sie echte Familienmitglieder und so machen sich Herrchen und Frauchen um Rex, Minka und Hansi natürlich Sorgen, wenn es darum geht, wie sie nach dem Ableben des Besitzers weiterleben. In der Vergangenheit kamen daher pfiffige Hunde- und Katzenbesitzer auf die Idee, ihr Tier als Erbe einzusetzen. Das ist aber in Deutschland nicht erlaubt. Eine Erbschaft können nur natürliche oder juristische Personen antreten. Wer sein Tier dennoch im Testament als Erbe einsetzt, riskiert, dass das Testament unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Erbe an Bedingungen knüpfen

Wer sein Haustier trotzdem nach seinem Tod gut versorgt wissen will, kann aber das Vermögen unter Auflagen weitergeben. So kann ein Erbe benannt werden, der das Erbe aber nur dann erhält, wenn er sich weiter um den Hund, die Katze oder den Vogel kümmert, den der Erblasser hinterlassen hat. Der Erblasser kann dabei sogar einen Testamentsvollstrecker benennen, der in regelmäßigen Abständen überprüft, wie und ob das Tier versorgt wird.

Auf diese Vorgehensweise weist jetzt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Man beruft sich dabei auf einen Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen unter dem Aktenzeichen 27 VI 230/14.

Erbe mit Bedingungen hatte Erfolg

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Frau, die eine Privatstiftung als Erbin eingesetzt hatte. Dabei hatte die Frau es zur Auflage gemacht, dass ihr Hund und ihre drei Katzen auf einem Anwesen der Stiftung weiterleben können. Allerdings kamen die Katzen der Frau bei einer befreundeten Familie unter, für den Hund gab es einen Schutzvertrag bei einer anderen Organisation.

Die Privatstiftung ging davon aus, dass damit die Tiere gut versorgt seien und es nicht im Sinne der Erblasserin sei, sie aus ihrer Umgebung zu reißen. Dennoch erfüllte die Stiftung damit nicht den Wunsch der Erblasserin, ging aber davon aus, dass ihr das Erbe der Frau zustehe.

Die Richter beim Amtsgericht Lüdinghausen entschieden anders. Laut deren Ansicht wollte die Erblasserin die Stiftung nur dann zur Erbin machen, wenn die Tiere wirklich auf deren Anwesen versorgt worden wären. Da das nicht der Fall war, auch wenn die Gründe sicher richtig und nachvollziehbar seien, verliert die Stiftung nach Ansicht der Richter die Erbenstellung.

Quelle: N-TV

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