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Wie viel darf das Abschleppen kosten? Der BGH hat gesprochen

ParagrafenzeichenAm heutigen Freitag erging bereits das dritte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) rund um Abschleppdienstleistungen. Es ging dabei um die genaue Höhe der Kosten, die Abschleppunternehmen für die Freigabe der abgeschleppten Fahrzeuge verlangen dürfen. Der BGH hat entschieden, dass die privaten Abschleppunternehmen keine unangemessen hohen Kosten verlangen dürfen.

250 Euro fürs Abschleppen sind laut BGH zu viel

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Parkräume KG, die schon mehrfach mit Urteilen des BGH konfrontiert wurde. Das Unternehmen, das bereits 2005 gegründet wurde, schließt einen Vertrag mit dem Grundbesitzer und beauftragt anschließend Abschleppdienste, die falsch parkende Autos entfernen. Die Schadenersatzforderungen tritt der Grundeigentümer an das Unternehmen ab. Laut Angaben der Parkräume KG werden derzeit rund 3.000 Immobilien auf Falschparker hin überwacht, meist handelt es sich um Kundenparkplätze von Einzelhändlern, im besagten Fall um den Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München.

Die Parkräume KG forderte vom Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech 250 Euro für die Freigabe des Fahrzeugs. Das Gericht hatte zu prüfen, ob darin auch Kosten für die Bewachung des Parkraums durch Mitarbeiter der Parkräume AG enthalten sind. Schon 2011 entschied der BGH, dass diese Kosten nicht mit eingerechnet werden dürfen.

Im aktuellen Urteil hielten die Richter am BGH die geforderten 250 Euro für zu hoch. Sie hoben auch das Urteil aus dem vergangenen August am Landgericht auf, worin dieses 175 Euro für zulässig befunden hatte. Zuvor hatte der Autofahrer schon am Amtsgericht geklagt, welches 100 Euro als angemessen ansah. Jetzt geht der Fall zurück an das Landgericht, wo die Richter neu entscheiden müssen. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Kosten für die Freigabe eines abgeschleppten Autos sich an den in der Region üblichen Kosten orientieren müssen. Sie dürfen nicht willkürlich festgelegt werden.

Die Richterin Christina Stresemann, die den V. Zivilsenat leitete, hielt die 250 Euro Kosten ebenso wie die 175 Euro, die durch das Landgericht bestätigt wurden, für unangemessen, da die Schätzung jeder Grundlage entbehre.

Abschleppkosten – keine eindeutige Regelung

Während sich die Anwältin des Autofahrers, Barbara Genius, dahingehend äußerte, dass die hohen Kosten einer Erpressung gleich kämen, weil man auf das eigene Auto ja angewiesen sei und die Kosten drei Mal so hoch wie üblich sind, betonte der Anwalt der Parkräume KG, dass man keine zu hohen Kosten verlangt habe. Arn Osterloh meinte, dass lediglich die Kosten berechnet worden seien, die auch tatsächlich der „Beseitigung der Besitzstörung“ zuzuordnen seien.

Alexander Döll, der ADAC-Jurist, empfindet das Urteil als unbefriedigend. Die Situation habe sich damit für die Autofahrer nicht geändert. Auch sei keine klare Aussage zur Höhe der Abschleppkosten getroffen worden. Es sei lediglich klar, dass diese nicht willkürlich festgelegt werden dürfen, sondern sich an den realen Werten der Branche und Region orientieren müssen.

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