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Wegweisendes BGH-Urteil zu Mogelpackungen

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

In welchen Fällen handelt es sich um eine widerrechtliche Mogelpackung? Ein BGH-Urteil präzisierte nun die Anwendung der aktuellen Bestimmungen.

Das aktuelle BGH-Urteil zu Mogelpackungen ist besonders interessant, weil es sich nicht nur auf die Zulässigkeit des Verhältnisses zwischen Inhaltsmenge und Verpackungsgröße bezieht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Unterlassungsansprüche auch dann gelten, wenn die beanstandeten Produkte über Wege verkauft werden, bei denen Verbraucher keine direkte Größenwahrnehmung haben können. Das Urteil mit dem Aktenzeichen BGH I ZR 43/23 belegt eine Geltung der Anforderungen nicht nur für den stationären Handel, sondern betont ergänzend das Recht auf eine Unterlassung der Verwendung von Mogelpackungen auch für den Onlinehandel.

Welche Vorgeschichte hat das BGH-Urteil zu Mogelpackungen?

Als Kläger in dem abgeschlossenen Verfahren trat ein Verbraucherschutzverband auf. Er klagte gegen einen Händler, der über einen Onlineshop Körperpflege- und Kosmetikprodukte betreibt. Beanstandet wurde ein Waschgel für Herren, das dort in einer 100-ml-Tube angeboten wurde. Das Produktbild zeigt die Tube auf dem Kopf stehend. Die Tube ist im unteren Bereich durchsichtig und in dem zum Falz zeigenden Ende undurchsichtig. Der durchsichtige Bereich zeigt den farbigen Inhalt. Nach der Bestellung erwies sich die Tube nur als soweit befüllt, wie diese durchsichtig war. Das erfüllte nach den Auffassungen des Verbraucherschutzverbands die Voraussetzungen für die Anerkennung als wettbewerbsrechtlich nicht erlaubte Mogelpackung samt dem sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch. Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 42/20) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 20 U 176/21) sahen das anders. Sie beriefen sich in ihren Urteilsbegründungen darauf, dass bei einem Verkauf im Onlinehandel die erforderliche Größenwahrnehmung der Verpackung fehlt, weil die Käufer/-innen das Produkt und die Verpackung nicht in der Originalgröße sehen.

Warum entschied der Bundesgerichtshof anders?

Die Richterinnen und Richter des BGH sehen in der Verpackung und ihrer Darstellung eine Täuschung über den Inhalt. Verbraucher/-innen dürfen dabei davon ausgehen, dass die Tube komplett befüllt ist, was jedoch bei diesem Produkt nicht der Fall ist. Daraus resultiert nach Auffassung des BGH eine Beeinträchtigung der berechtigten und gesetzlich geschützten Interessen der Verbraucher sowohl auf der Grundlage des Paragrafen 43 des Mess- und Eichgesetzes als auch des Paragrafen 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Zudem hat der BGH Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG bejaht. Somit wurden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und der beklagte Onlinehändler zu einer Unterlassung verurteilt.

Quelle: BGH I ZR 43/23

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