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Nützliches Wissen für Autofahrer: Abschleppkosten

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Immer wieder werden Autofahrer mit Rechnungen für Abschleppkosten belastet. Allerdings stellt sich die Frage, ob sie auch wirklich berechtigt sind.

Wissen Sie genau, in welchem Fall Sie Abschleppkosten tatsächlich bezahlen müssen und wann sich ein Widerspruch gegen eine solche Rechnung lohnt? Viele Autofahrer können das leider nicht bei jeder Konstellation zuverlässig einschätzen. Wie differenziert die Rechtslage zu betrachten ist, belegt eine von bussgeldkatalog.net veröffentlichte Pressemeldung. Wir greifen den Inhalt auf und versehen ihn mit zusätzlichen Informationen.

Größte Unsicherheit bei Abschleppkosten: Privatgelände

Viele Autofahrer stellen sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Eigentümer und Nutzer von Privatgrundstücken abschleppen lassen und Abschleppkosten in Rechnung stellen dürfen. Typische Beispiele dafür sind die Parkplätze von Geschäften, die häufig in Ermangelung von Anwohnerparkplätzen durch Bewohner der benachbarten Wohngebäude zugeparkt werden. An dieser Stelle klärt ein Blick in ein Urteil auf, das der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 30/11 fällte und das bis heute Bestand hat. In der Urteilsbegründung verweisen die Richter auf den Paragrafen 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er definiert den Sachverhalt der verbotenen Eigenmacht. Beim unerlaubten Parken auf Privatgelände (und dabei handelt es sich bei den Parkplätzen der Supermärkte) verursachen Autofahrer eine widerrechtliche Besitzstörung. Das heißt, sie schränken den Besitzer des Grundstücks in der Nutzung seiner Fläche unerlaubt ein.

Welche Konsequenzen hat eine solche Besitzstörung?

Aus einer widerrechtlichen Besitzstörung resultiert nicht nur das Recht zum Abschleppen und der Inrechnungstellung der Abschleppkosten, sondern es ergibt sich außerdem ein Recht auf Schadenersatz auf der Basis des Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein derartiger Schadenersatzanspruch wäre denkbar, wenn durch das abgestellte Fahrzeug beispielsweise Reparaturarbeiten am Pflaster oder der Aufbau für einen Markttag oder eine größere Werbemaßnahme durch die vergangene Zeit zwischen dem Auftrag und dem Abschleppen nicht planmäßig durchgeführt werden können. Lässt der Supermarkt seinen Parkplatz von einem Dienstleister im Winter vom Schnee beräumen, kämen außerdem die Kosten für eine manuelle Beräumung der Stellfläche nach dem Abschleppen als Schadenersatz in Frage.

“Schilderwald“ kann im Einzelfall vor Abschleppkosten schützen

Auf welchen Flächen das Halten und Parken auch ohne Beschilderung verboten ist, regelt der Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung. Darüber hinaus gibt es Flächen, auf denen eine besondere Beschilderung das Parken und Halten verbietet. Allerdings darf niemand von den Autofahrern „hellseherische“ Fähigkeiten verlangen. Das heißt, Autofahrer müssen Verwarn- und Bußgelder sowie die Abschleppkosten nur dann zahlen, wenn die Beschilderung unmissverständlich und eindeutig erfolgt. Es kann also durchaus lohnenswert sein, einen vorhandenen und irreführenden „Schilderwald“ per Foto zu dokumentieren. Wer nicht direkt zum Anwalt gehen möchte, kann einen Fahrlehrer um eine erste Auswertung bitten. Viele Fahrlehrer freuen sich, wenn sie solche Fotos als Gegenleistung für die Gratisberatung bekommen und als Beispiele zu Lehrzwecken nutzen dürfen. Schätzen sie eine nicht eindeutige Beschilderung ein, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen.

Quelle: StVO, BGB, Bundesgerichtshof, bussgeldkatalog.net

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