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Das Landgericht Berlin und der Mietspiegel: 18 S 183/15

ParagrafenzeichenMit dem Urteil 18 S 183/15 hob das Landgericht Berlin ein Urteil auf, dass vom Amtsgericht Charlottenburg am 11. Mai 2015 unter dem Aktenzeichen 235 C 133/13 gefällt hatte. Danach hieß es, dass der Mietspiegel Berlin deshalb nicht als Grundlage für die Bewertung der Angemessenheit der Miete herangezogen werden kann, weil grobe Abweichungen bei den Kaltmieten pro Quadratmeter nach oben und nach unten nicht berücksichtigt werden. Im Fachjargon wird das als Extremwertbereinigung bezeichnet. Nun gaben die Landesrichterin der Mieterin Recht, die sich gegen die nach ihrer Auffassung zu hohen Miete für ihre Wohnung gewehrt hatte, nachdem die Vermieterin eine Erhöhung der Kaltmiete von rund 310 Euro auf rund 357 Euro forderte.

Revision der Vermieterin wurde im Urteil 18 S 183/15 abgewehrt

Die Vermieterin begründete ihr Mieterhöhungsbegehren unter Anderem damit, dass es sich um eine „bevorzugte Citylage“ handeln würde. Diese Auffassung teilten die Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin nicht. Der Stadtteil Prenzlauer Berg gehört nach Meinung der Richter nicht zum unmittelbaren Zentrum von Berlin, sodass allein von der Lage keine Wohnwerterhöhung abgeleitet werden kann. Damit ist die Einordnung der Wohnung nicht zu beanstanden, die vom Amtsgericht Charlottenburg anhand des Mietspiegels vorgenommen wurde. Welche weiteren Gründe die Landesrichter für ihr Urteil hatten, ist der Pressemitteilung 37/2015 des Landgerichts Berlin noch nicht zu entnehmen.

Welche Signale gehen vom Urteil Landgericht Berlin 18 S 183/15 aus?

Ein zwischen den Parteien strittiger Punkt war die Frage, ob der Mietspiegel Berlin 2013 im Sinne des Paragrafen 558 BGB als „qualifizierter Mietspiegel“ zu bewerten ist. Dazu äußerten sich die Richter des Landgerichts Berlin bisher nicht. Die Immobilienexperten hoffen darauf, dass es dazu Erläuterungen in der ausführlichen Begründung zum Urteil 18 S 183/15 des Landgerichts Berlin geben wird. Nach dem gleichen Paragrafen kann der Mietspiegel Berlin 2013 aber offenbar nach der Einschätzung der Landesrichter zur Ermittlung der Vergleichsmiete benutzt werden, auch wenn es statistische und methodische Einwände gegen die Art der Erstellung gibt. Deshalb können daraus auch Mietschätzungen auf der Grundlage des Paragrafen 287 der Zivilprozessordnung durch die Amtsgerichte abgeleitet werden.

Quelle: PM 37/2015 Landgericht Berlin

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