Viele Menschen stellen sich aktuell eine Frage: „
Woher kommt die Unsicherheit bei der Öffnung von Fotostudios?
Wir haben uns die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung genauer angeschaut. Das erfordert inzwischen ziemlich viel Zeit, denn sie umfasst mittlerweile stolze 45 Seiten. Der Grund dafür ist, dass sich die deutschen Bundesländer mit immer detaillierteren Bestimmungen absichern möchten. Es gibt bereits zu viele Urteile, mit denen Regelungen aus solchen Verordnungen von den Gerichten gekippt wurden. Ein Beispiel ist ein Urteil, dass die Formulierung „im Umfeld der Eingänge von Geschäften“ bei der Maskenpflicht für nicht konkret genug hielt.
In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden die Fotografen bei den Ausnahmen nach dem Paragrafen 4 nicht benannt. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung, die ohne jeglichen Körperkontakt möglich ist. Das heißt, sie haben die Möglichkeit, ähnliche Hygienekonzepte wie beispielsweise Hörgeräteakustiker und Optiker anzuwenden. Bei diesen Berufsgruppen werden im Gegensatz zu den Fotografen sogar Dinge (Brillen, Hörgeräte) hin und her gereicht. Es ist also in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Fotostudios unter den Ausnahmen nicht gelistet werden, sondern stattdessen Einzelfallregelungen mit den Kommunalverwaltungen aushandeln müssen. Durch die Unsicherheiten der Kunden sind bei unserem Beispiel aus Riesa die Umsätze im Dezember 2020 um mehr als 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre eingebrochen.
Fotostudios gehören de facto zu den systemrelevanten Dienstleistungen
Das lässt sich aus dem Personalausweisgesetz ableiten. Der Personalausweis hat genau wie der Reisepass nur eine begrenzte Gültigkeit. Die Bürger müssen sich also darum kümmern, rechtzeitig neue Ausweise und Pässe zu beantragen. Wer das verpasst, riskiert nach dem Paragrafen 32 des Personalausweisgesetzes ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro. In der Praxis liegen die Bußgelder zwar nicht so hoch, aber auch der übliche Schnitt von 40 Euro reißt bei niedrigen Renten, Kurzarbeitergeld oder geringen Einkommen ein Loch in die Haushaltskasse. Für den Antrag auf einen neuen Reisepass oder Personalausweis ist ein Passbild erforderlich, das nicht älter als drei Monate sein darf. Das gilt genauso für die Anträge auf den Führerscheinumtausch. Dort droht das Problem bei Inhabern, die von 1959 bis 1964 geboren sind und deren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde.
Quelle: Sächs. Corona-Schutz-Verordnung, Personalausweisgesetz, ADAC
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