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70 Jahre Zebrastreifen in der Straßenverkehrsordnung

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Der Zebrastreifen ist aus dem heutigen Straßenbild nicht mehr wegzudenken. Er darf bei der dazugehörigen Gesetzgebung am heutigen Tag auf ein Jubiläum verweisen.

Die Vorgeschichte der Zebrastreifen für Fußgängerüberwege lässt sich in Deutschland bis ins Jahr 1929 zurückverfolgen. Damals erlaubte die Stadt Berlin erstmals offiziell die Verwendung spezieller Markierungen. Allerdings hießen die gekennzeichneten Bereiche damals noch „Schutzwege“. Doch es sollte noch bis zum Jahr 1938 dauern, bis eine derartige Kennzeichnung im gesamten Deutschen Reich über zwei neue Verkehrsschilder vereinheitlicht wurde.

Der Übergang von gestrichelten Linien zum Zebrastreifen

Die eigentliche Verbreitung der Zebrastreifen als Bodenmarkierung für Fußgängerüberwege begann im Jahr 1949, denn sie waren Bestandteil des Genfer Abkommens der Vereinten Nationen zum Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr. Die erste deutsche Stadt, die einen derart gekennzeichneten Fußgängerüberweg erhielt, war München. Am 24. August 1953 fanden die Zebrastreifen Eingang in die bundesweit gültige Straßenverkehrsordnung. In der ehemaligen DDR dauerte das noch bis zum Jahr 1956. Das blau-weiße Verkehrszeichen in seiner heutigen Form wurde erst im Jahr 1966 eingeführt. Die dazugehörigen Verkehrsregeln finden sich in der Straßenverkehrsordnung im Paragrafen 26.

Was sagt der Paragraf 26 StVO zum Verhalten an Zebrastreifen?

Der mit Zebrastreifen und dem blau-weißen Verkehrszeichen gekennzeichnete Fußgängerüberweg räumt den Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen in Rollstuhl einen Vorrang ein, indem er die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer einschränkt. Fahrer/-innen von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Motorrädern sowie Fahrradfahrer/-innen müssen warten, wenn Menschen erkennbar den Fußgängerüberweg nutzen möchten. Zudem gelten Halteverbote, deren Nichtbeachtung mit Bußgeldern geahndet werden kann.

Vorsicht: Nicht alle Fahrzeuge müssen den Vorrang gewähren!

Allerdings müssen Fußgänger/-innen und Rollstuhlfahrer/-innen eine Besonderheit kennen. Der Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung schließt Schienenfahrzeuge ausdrücklich aus der Pflicht zur Gewährung des Vorrangs für die Benutzer/-innen der mit Zebrastreifen gekennzeichneten Fußgängerüberwege aus. Das ist vor allem in den Städten interessant, die als öffentliches Verkehrsmittel Straßenbahnen anbieten. Diese Ausnahme in der StVO ist auch der Grund, warum die meisten Stadtplaner zusätzliche Fußwegabschnitte und spezielle Lichtsignale an den Gleisübergängen vorsehen.

Blaulicht, Einsatzhorn und Zebrastreifen: Wer darf was?

Sind die Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs, genießen sie im Straßenverkehr einige Sonderrechte. Die Verwendung dieser Elemente ist erlaubt, wenn der Faktor Zeit bei der Rettung von Menschenleben oder bei Einsätzen zur Erhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit eine Rolle spielt. In diesen Fällen greifen die Regelungen des Paragrafen 38 der Straßenverkehrsordnung. Er besagt wörtlich, dass Blaulicht und Martinshorn dazu führen, dass „alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben“. Das heißt, dass auch Fußgänger/-innen und Rollstuhlfahrer/-innen am Fußgängerüberweg auf dem Fußweg warten und zuerst die Einsatzfahrzeuge durchlassen müssen. Um es den Fahrer/-innen der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste einfach zu machen, empfiehlt es sich, mit einem deutlichen Abstand zur Bordsteinkante stehenzubleiben und demonstrativ in Richtung der herannahenden Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn zu schauen.

Quelle: Straßenverkehrsordnung

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