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Überholverbote sind einzuhalten

Überholverbote kennen wir alle, ob auf Autobahnen oder Landstraßen. An diese hat man sich auch unbedingt zu halten, wie jetzt ein Urteil bekräftigte. Demnach muss der Überholvorgang rechtzeitig abgeschlossen oder abgebrochen werden.

Überholt trotz Verbot – die Gründe

In dem verhandelten Fall ging es um einen LKW-Fahrer, der mehrere Fahrzeuge im Überholverbot überholt hatte. Dafür wurde er mit einem Bußgeld von 70 Euro geahndet, der Fahrer wollte dieses jedoch nicht zahlen und ging vor Gericht. Er gab an, den Überholvorgang bereits vor dem Überholverbot eingeleitet zu haben. Da die Lücken zu klein zum Einscheren waren, musste er auch im Überholverbot weitere Fahrzeuge überholen, bevor er wieder nach rechts einscheren konnte, so seine Begründung.

Das hatte schon das Amtsgericht in Unna in erster Instanz nicht so gesehen und auch der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem Aktenzeichen OLG 1 RBs 162/14 bestätigt, dass das Überholverbot einzuhalten gewesen wäre. Der Beschluss ist bereits rechtskräftig.

Überholvorgang muss abgebrochen werden

In dem Urteil hieß es, dass ein Überholvorgang vor Eintreten des Überholverbots abzubrechen sei. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Fahrer bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, der Sicherheitsabstand aber noch nicht ausreichend sei, um wieder einzuscheren. Der Fahrer muss in einem solchen Fall runter vom Gas und sich hinter die überholten Wagen zurückfallen lassen, so die Richter. In der Mitteilung zum Beschluss wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man nicht zu entscheiden hatte, ob dieses Verlangsamen des Fahrzeuges nicht mitunter gefährlicher sei als das Überholen selbst.

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