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Paragraf 218 soll aus dem Strafgesetzbuch verschwinden

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Der Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs, der Schwangerschaftsabbrüche regelt, ist schon seit längerer Zeit ein Streitpunkt. Nun soll eine Neuregelung her.

Der Initiative, die eine Änderung des Paragrafen 218 im Strafgesetzbuch im Rahmen einer Gesetzesvorlage in den Bundestag eingebracht haben, gehören insgesamt rund 240 Bundestagsabgeordnete an. Zwar kam die Anregung aus den Reihen der SPD und der Grünen, aber der Antrag wurde auch von Abgeordneten anderer Fraktionen gezeichnet. Zu den Unterzeichnern gehört auch Bundeskanzler Olaf Scholz, der sich damit harsche Kritik und massive verbale Angriffe vom Chef der CDU-Fraktion und künftigen Kanzlerkandidaten der CDU für die im Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahlen (Friedrich Merz) einhandelte.

Was stört die Initiative an den aktuellen Regelungen des Paragrafen 218 StGB?

Aktuell stuft der Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als Straftat ein. Die angedrohte Strafe liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsentzug und kann in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren umfassen. Der Paragraf 218a regelt einige Ausnahmen, in denen keine Strafe verhängt werden kann. Dazu gehört unter anderen die Pflicht zu einer vorangegangenen Beratung der Schwangeren, die mindesten drei Tage vor der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs erfolgen muss. Dabei ist es üblicherweise so, dass Dritte einschätzen, ob ein Abbruch erfolgen sollte oder nicht. Das verstößt nach Auffassung der Unterzeichner des Antrags auf die Gesetzesänderungen gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung. Das kommt in der wörtlichen Angabe zum Ausdruck, dass „die Grundrechte der Schwangeren dem staatlichen Handeln Grenzen“ setzen.

Was soll sich bezüglich der Schwangerschaftsabbrüche ändern?

Die Unterzeichner des Antrags wollen erreichen, dass Schwangerschaftsabbrüche bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche nicht mehr unter den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs fallen. Dabei sind Eingriffe Dritter, die ohne Zustimmung oder den Willen der Schwangeren stattfinden, ausdrücklich ausgeschlossen. Sie sind ohnehin über die strafrechtlichen Regelungen zum Thema Körperverletzung erfasst. Die Beratungspflicht soll bestehen bleiben, allerdings unter Wegfall der dreitägigen Wartefrist bis zur Durchführung des Eingriffs. Als Begründung geben die Unterzeichner des Antrags auf Gesetzesänderung zusätzlich Defizite bei schnellen Angeboten der Beratungsstellen sowie den Terminen für die Durchführung der Eingriffe an. Die Pflichtberatung bei Schwangerschaften, die durch kriminelle Handlungen Dritter entstehen (kriminologische Indikation) soll die Beratungspflicht generell wegfallen und die Frist zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bis zum Ende der 15. Schwangerschaftswoche verlängert werden. Damit sollen auch Frauen eine Chance auf einen Abbruch erhalten, welche die durch sexuellen Missbrauch und Vergewaltigungen entstandenen Schwangerschaften erst spät erkennen. In solchen Situationen kommt es häufig zu einem Verdrängungseffekt, der als Schutzreaktion der Psyche der Betroffenen entsteht.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/13775

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