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Worum ging es in dem BGH-Urteil zur Panoramafreiheit genau?
In Deutschland ist es ohne Verstöße gegen das Urheberrecht möglich, dass „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“ mit verschiedenen Arten der Darstellung (Malerei, Grafik, Fotos und Videos) festzuhalten und kommerziell zu verwerten. Bisher ungeklärt war jedoch die Frage, ob sich diese sogenannte Panoramafreiheit auch auf Aufnahmen der Kunstwerke beziehen, die mittels Drohnen angefertigt werden. Genau darum ging es im konkreten Fall, denn ein Buchverlag hatte Drohnen für Fotos von Kunstwerken auf Halden machen lassen und diese als Illustrationen in Reiseführern verwendet. Die Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Rechte der Künstler verantwortlich ist, sah darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht und klagte auf Unterlassung und Schadenersatz. In den ersten beiden Instanzen (Landgericht Bochum Aktenzeichen I-8 O 97/21 und Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen I-4 U 247/21) siegte sie, weshalb der Buchverlag vor den Bundesgerichtshof zog.
Wie hat der Bundesgerichtshof zu den Drohnenaufnahmen entschieden?
Die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof schlossen sich der Urteilsfindung der beiden Vorinstanzen an. Sie kamen zu dem Schluss, dass Drohnenaufnahmen (Luftaufnahmen) der installierten Kunstwerke nicht von der Panoramafreiheit im Urheberrecht abgedeckt sind. Dabei wurde die Panoramafreiheit in der Urteilsbegründung erweiternd definiert. Sie bezieht sich auf das von der Allgemeinheit wahrnehmbare Bild der Kunstwerke. Das heißt, die Panoramafreiheit deckt lediglich die Perspektive von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern sowie Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel ab. Werden von Kunstwerken Luftaufnahmen durch Drohnen gefertigt und kommerziell verwertet, sind die Künstler nach der Überzeugung des Bundesgerichtshofs an den wirtschaftlichen Erlösen angemessen zu beteiligen.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen BGH I ZR 67/23
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