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Reform des Rundfunkstaatsvertrags soll Angebote im Internet einschränken

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Ein Entwurf für eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags sorgt aktuell für heftige Diskussionen. Die Kritikpunkte beziehen sich auf die Möglichkeit der Internetangebote.

Wäre es richtig, gerade jetzt die Möglichkeit der Veröffentlichung von Informationen durch die öffentlich-rechtlichen Sender im Internet einzuschränken? Genau darauf zielen die Änderungen ab, die in einem Gesetzesentwurf zur Reform des Rundfunkstaatsvertrags auf den Tisch gelegt wurden. Deshalb haben sich zwei Fronten gebildet. Auf der einen Seite stehen die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Sender und auf der anderen Seite die privatrechtlichen Zeitungsverlage.

Welche Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag sind geplant?

Der auf der offiziellen Plattform der Rundfunkkommission einsehbare Vertragsentwurf wird insbesondere im Abschnitt 7 (Seite 31) kritisiert. Bisher hieß es, dass die Internetplattformen der öffentlich-rechtlichen Sender „nicht presseähnlich“ aufbereitet sein dürfen. Konkret hieß das, dass Inhalte in Form von Videos und Audiodateien den Vorrang haben mussten. Nun soll die Darstellung in Textform noch weiter eingeschränkt werden, indem eine Begrenzung auf „sendungsbegleitende Texte“ erfolgt. Zusätzlich darf es sich nur um „eigene, nicht länger als zwei Wochen zurückliegende Sendungen handeln. Das würde bedeuten, dass die ARD beispielsweise keine Beiträge vom WDR oder NDR zur Basis von Textbeiträgen auf ihrem Internetportal machen dürfte. Außerdem soll eine Beschränkung auf „Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen“ erfolgen.

Warum sind die geplanten Regelungen rund um die Internetangebote problematisch?

Die öffentlich-rechtlichen Sender haben bereits angekündigt, gegen die Neuregelungen vorzugehen, sollten sie in der aktuellen Entwurfsform beschlossen werden. Stellenweise stellt sich sogar die Frage, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Dort heißt es im Artikel 3, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Bei einem gesetzlichen Verbot ausführlicher Textnachrichten (wie es die Beschränkung auf Schlagzeilen vorsieht) würde hörbehinderte Menschen die Onlineangebote der von der Allgemeinheit finanzierten TV-Sender nicht nutzen können. Ähnlich ginge es (legal) in Deutschland lebenden Flüchtlingen, deren Deutschkenntnisse für das Verstehen gesprochener Nachrichten in Videos und Audiodateien noch nicht ausreicht. Aus beiden Fällen leitet sich eine verbotene Diskriminierung ab. Hinzu kommt das Problem der zunehmenden Verbreitung von Desinformationen, dem in den aktuell international unsicheren Zeiten konsequent begegnet werden muss. Dabei spielen auch die Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender in Textform eine unverzichtbare Rolle.

Quelle: Rundfunkkommission, Grundgesetz

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