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Könnte auch in Deutschland der Notstand ausgerufen werden?
Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass Angela Merkel den Notstand ausrufen könnte. Doch nachdem Donald Trump dies am Abend des 13. März 2020 tat, machen sich viele Menschen Gedanken, welche Auswirkungen ein Notstand hätte. Die gesetzlichen Regelungen resultieren aus den im Jahr 1968 beschlossenen Änderungen zum Grundgesetz. Allerdings gelten für die Ausrufung in Deutschland höhere Anforderungen als anderswo. Deshalb wurde der Notstand in Deutschland bisher auch noch nie ausgerufen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist (momentan) sehr gering, aber in dieser Hinsicht könnte das Coronavirus zu einem Novum werden. Mit der Ausrufung des Notstands wäre der Vorteil einer einheitlichen Handhabung der Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verbunden.
Warum ist ein Notstand in Deutschland nicht unbedingt erforderlich?
Eigentlich sollten die Möglichkeiten ausreichen, die der Artikel 35 des Grundgesetzes vorsieht. Zur öffentlichen Sicherheit gehört auch die Gesundheit der Bürger. Dort heißt es wörtlich: „Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.“ Das heißt, ein Einsatz der Bundeswehr im Kampf gegen das Coronavirus ist auch ohne das Inkraftsetzen der Notstandsregelungen möglich. Sie hätten dennoch einige Vorteile.
Dazu gehört beispielsweise eine Ausweitung der Wehr- und Dienstpflicht zur Rekrutierung von zusätzlichem medizinischem Personal. Dabei hoffen die Bundesregierung und die Länderregierungen derzeit auf die freiwillige Mitwirkung von pensionierten Ärzten und Medizinstudenten in den letzten Semestern. Gefordert sind außerdem die Ministerpräsidenten der einzelnen Bundesländer. Sie sollten es auf Kompromissbasis schaffen, sich zu einem einheitlichen Vorgehen durchzuringen. Beispiele dafür sind der Umgang mit Schulen und Kitas, die Schließung von Behörden für den Besucherverkehr und die Vereinheitlichung der Verbote und Meldepflichten für Veranstaltungen.
Quelle: Grundgesetz, Kultusministerien
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