Im aktuellen Verfahren war es ein Autohändler, der das
Autohändler wollte der Deutschen Umwelthilfe Klagerecht komplett absprechen
Der Autohändler war von der Deutschen Umwelthilfe abgemahnt worden, weil er seinen gesetzlichen Pflichten zur Information der Verbraucher nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Auf seiner Händler-Website fehlten die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und dem CO2- Ausstoß der von ihm angebotenen Neuwagen. Stattdessen fand sich nur ein Hinweis zur Einsehbarkeit dieser Daten direkt in seinem Autohaus. Deshalb wurde er von der Deutschen Umwelthilfe abgemahnt sowie mit einer Unterlassungsklage mit einem Streitwert in Höhe von 30.000 Euro belegt. Der Autohändler unterstellte der Umweltschutzorganisation daraufhin, sich mit den massenhaften Abmahnungen und Unterlassungsklagen bereichern zu wollen.
Wie sieht der BGH im Urteil I ZR 149/18 die Rechtslage?
Zuvor hatten sich bereits das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 41 O 31/16) sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 165/16) mit der Sache beschäftigen müssen. Sie kamen genau wie der Bundesgerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Unterlassungsklagen rechtens sind. In der Sache ging es um einen tatsächlich vorliegenden Rechtsverstoß des Autohändlers, der von Verbraucherschutzorganisationen und Umweltschutzorganisationen genau wie von den Verbrauchern selbst geahndet werden darf.
Dass die Organisationen daraus Einnahmen erzielen, ändert nach der Auffassung der Bundesrichter nichts an dieser Tatsache. Der Autohändler hatte der Deutschen Umwelthilfe unterstellt, aus diesen Einnahmen die Gehälter der Geschäftsführer zu finanzieren. Doch die als Streitwert angegebenen 30.000 Euro sah der Bundesgerichtshof als lediglich aufwandsdeckend und damit angemessen an. Eine rechtmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht lässt sich daraus nach der Auffassung der Karlsruher Richter nicht ableiten. Außerdem zählt die Deutsche Umwelthilfe zu den Vereinen, die nach der zum Paragrafen 4 des UKlaG gehörenden Liste klageberechtigt sind. Auch aus den Bestimmungen des UWG lässt sich für den konkreten Fall kein Rechtsmissbrauch der Deutschen Umwelthilfe ableiten.
Quelle: PM 91/2019 BGH
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