Als Konsequenz der Marrakesch-Richtline hat die Europäische Union für die Umsetzung im
Was ändert sich im deutschen Urheberrechtsgesetz?
Die Beschlussvorlage sieht Erleichterungen für sehbehinderte Menschen vor. Sie konnten bisher viele Informations- und Unterhaltungsquellen nicht nutzen, weil die Umwandlung in ein für sie nutzbares Format eine Kopie erfordert. Wandelten sie die Formate trotzdem um, verstießen sie gegen die bisher gültigen Regelungen zum Urheberrecht. Das soll sich durch Erweiterungen des Paragrafen 45 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ändern. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass solche Kopien und Umwandlungen zum eigenen Gebrauch künftig zulässig sind. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Blinde und für Menschen, bei denen auch eine optische Sehhilfe keine andere Art der Nutzung möglich macht. Die Ausnahmen im Urheberrecht sollen sowohl für Sprachwerke als auch für grafische Aufzeichnungen von musikalischen Werken gelten.
Auch Bildungsträger werden von den Ausnahmen im Urheberrecht profitieren
Der geplante Absatz 1 des neuen Paragrafen 45c im Urheberrechtsgesetz bringt Erleichterungen für sehbehinderte Menschen an einer weiteren Stelle. Danach können „Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote“ für sehbehinderte Menschen zur Verfügung stellen, nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ebenfalls völlig legal eine Umwandlung in ein behindertengerechtes Format vornehmen. Allerdings dürfen diese Dateien ausschließlich sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. Die Vergütungsansprüche der Urheberrechtsinhaber bleiben unberührt. Allerdings schränken die Neuregelungen zum Urheberrecht die Geltendmachung auf Verwertungsgesellschaften ein.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksachen 19/3071 und 19/3826
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