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Wenn Urlaubsbilder zur Rechtsfalle werden

Die schönste Zeit des Jahres ist der eigene Urlaub. Da wird dann auch gerne die Kamera zu Höchstleistungen angetrieben. Hier ein Foto vom schiefen Turm von Pisa, dort die Ablichtung des Hotelpools, da eine Aufnahme vom herrlichen Ausblick. Statt die Bilder nach dem Urlaub aber in geselliger Runde den Freunden zu zeigen, werden diese immer häufiger bei Facebook hochgeladen. So können die Freunde und Bekannten schneller am eigenen Urlaub teilhaben. Doch schnell kann das zu Problemen führen.

Das Recht am eigenen Bild beachten

Jede Person hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob sie auf Bildern im Internet zu sehen sein will oder nicht. Wer Urlaubsfotos bei Facebook und Co. hochladen will, sollte darauf achten, dass auf diesen entweder keine fremden Personen zu sehen sind oder sie ihre Einwilligung gegeben haben, das Foto zu veröffentlichen. Am sichersten ist hier eine schriftliche Einwilligung, die aber kaum jemand geben wird.

Wer sich nicht an die Information der abgebildeten Personen hält oder deren Einverständnis vor dem Posten einholt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind möglich. Neben dem reinen zivilrechtlichen Verfahren kann zudem eine Straftat drohen, denn laut § 33 KUG ist das Veröffentlichen von Fotos ohne Einwilligung des Abgelichteten eine Straftat.

Ausnahmen bei prominenten Bauwerken

Ausnahmen ergeben sich bei bekannten Bauwerken. Der eingangs erwähnte schiefe Turm von Pisa oder der Eiffelturm in Paris sind solche Bauwerke. Man wird sie nie fotografieren können, ohne dass zumindest einige Touristen davor stehen. In diesem Fall ist das Posten erlaubt, selbst wenn die abgelichteten Personen ihre Einwilligung nicht gegeben haben. Dies gilt ebenfalls, wenn der Fokus des Fotos auf einem bestimmten Motiv, wie den Möwen am Strand oder dem Hotelpool liegt. Allerdings dürfen keine einzelnen Bildausschnitte, in die man hinein gezoomt hat, veröffentlicht werden, da in diesem Fall der Fokus wieder auf den Personen liegen würde.

Achtung bei Kinderfotos

Besonders groß ist die Gefahr des Postens von Kinderfotos. Fremde Kinder dürfen nicht einfach auf dem Facebook-Profil auftauchen. Hier bedarf es der Einverständniserklärung der Eltern – und zwar beider Elternteile, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Trotzdem sollte man auch bei den eigenen Kindern Vorsicht walten lassen. Alltagsschnappschüsse landen oft in falschen Händen, etwa bei Pädophilen. Generell ist größte Vorsicht beim Ablichten von Kindern in Badekleidung oder ganz nackten Kindern geboten.

Diese „Nacktfotos“ sind auch am FKK-Strand üblich. Allerdings greift hier ein besonderer Schutz der Intim- und Privatsphäre, der beachtet werden muss. Zusätzlich verbieten die Betreiber der FKK-Strände das Fotografieren an diesen oft ohnehin.

Vorsicht bei Fotos im Ausland

Besondere Vorsicht ist bei Fotografien im Ausland geboten. Es gibt einige Länder, in denen Paläste und Regierungsgebäude, Polizei, Militäreinrichtungen und Flughäfen nicht fotografiert werden dürfen. Darauf weisen auffällige Warnschilder hin. Beispiele dafür sind Griechenland und Zypern. Wer sich unsicher ist, kann zudem auf den Seiten des Auswärtigen Amtes nachforschen, was im Urlaubsland erlaubt ist und was nicht.

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