Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Urlaubsanspruch greift laut EuGH auch für Tote

ParagrafenzeichenWenn Mitarbeiter sterben und zuvor ihren ihnen gesetzlich zustehenden Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen konnten, bedeutet der Tod nicht automatisch den Verlust des Urlaubsanspruchs. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, das unter dem Aktenzeichen EuGH C-118/13 erging.

Witwe bekommt Urlaubsanspruch ausgezahlt

Das heute in Luxemburg verkündete Urteil drehte sich um einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer schweren Erkrankung langfristig arbeitsunfähig war. Nur kurze Zeiten der Arbeit waren ihm möglich, danach erkrankte er erneut. Zudem gab es im betreffenden Unternehmen personelle Engpässe, so dass der Mann seinen Jahresurlaub über mehrere Jahre nicht nehmen konnte. Mit dem Arbeitgeber einigte er sich darauf, diesen Urlaubsanspruch weiter zu führen, um ihn später zu nehmen. So haben sich 140,5 offene Urlaubstage angesammelt.

Als der Mann starb, klagte die Witwe auf Auszahlung des Urlaubsanspruchs. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Fall vor das Landesarbeitsgericht Hamm ging. Dieses zweifelte am Urteil des Bundesarbeitsgerichts und reichte den Fall an den EuGH weiter. Der bestätigt nun: Urlaubsansprüche Verstorbener müssen an deren Angehörige ausgezahlt werden. Der einstige Arbeitgeber, das Unternehmen Klaas & Klock, muss jetzt also eine Zahlung leisten.

Urteilsbegründung: Urlaubsanspruch ist Grundsatz des Sozialrechts

Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass der Jahresurlaub für Arbeitnehmer ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ ist. Daher müssten Arbeitgeber auch nach dem Tod des Arbeitnehmers die Ansprüche auszahlen und der Anspruch darf nicht verloren gehen, nur weil der Arbeitnehmer verstorben sei.

About Author