Jetzt ist es amtlich: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Tantra-Massage sexuelles Vergnügen mit sich bringt und damit der Vergnügungssteuer, auch bekannt als Sexsteuer, unterliegt. Die Mannheimer Richter wiesen damit die Revisionsklage der Betreiberin eines Massagestudios zurück und bestätigten das zuvor beim Verwaltungsgericht Stuttgart ergangene Urteil. Zwar hat der VGH Baden-Württemberg keine Revision zugelassen, dennoch bleibt der Klägerin die Anfechtung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Insofern ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Tantra-Massagen werden per se als Vergnügen angesehen
Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Massagestudio, in dem unter anderem eine Ganzkörper-Tantra-Massage angeboten wurde. Diese beinhaltet auch den Genitalbereich der Kunden. Aufgrund dieser Tatsache hatte die Stadt Stuttgart von der Betreiberin des Salons die Zahlung der Vergnügungssteuer gefordert. Diese weigerte sich mit der Begründung, dass Tantra-Massagen in erster Linie dazu da seien, das ganzheitliche Wohlbefinden zu unterstützen und die „ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre“ zu erzielen.
Die Stadt Stuttgart sah aber durch die Einbeziehung des Intimbereichs die „gezielte Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ als gegeben an. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hatte die Klage der Betreiberin bereits im November vergangenen Jahres abgewiesen, woraufhin sie in Revision ging. Und der VGH hat diese Klage nun erneut unter dem Aktenzeichen unter dem VGH 2 S 3/14 abgewiesen.
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