Mit der Frage der Zulässigkeit einzelner
Wie kam das Verfahren zur SIM-Karten-Sperrung zum BGH?
Konkret ging es um die Frage, ob der Diensteanbieter in den AGB den Anspruch verankern darf, dass die Kunden bei der Sperrung einer SIM-Karte nicht nur ihre Rufnummer angeben müssen, sondern ergänzend die Nennung des persönlichen Kennworts erforderlich ist. Gegen den Anspruch der Kennwortangabe wurde eine Klage beim Landgericht Hanau eingelegt. Dabei wurde die Forderung nach der Abänderung der AGB-Klausel zur Kennwortangabe im Verfahren mit dem Aktenzeichen LG Hanau 9 O 708/22 abgewiesen. Eine Anfechtung des Urteils beim Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 1 U 4/23) führte schließlich zum Erfolg, woraufhin das beklagte Telekommunikationsunternehmen vor den Bundesgerichtshof zog.
Wie hat der BGH zu den AGB zur SIM-Karten-Sperrung entschieden?
Die Richterinnen und Richter wiesen die Revision als unbegründet zurück. Das bedeutet, dass das Telekommunikationsunternehmen die AGB-Klausel zur Angabe des persönlichen Kennworts beim Sperren einer SIM-Karte nicht mehr verwenden darf. Die dazugehörige Rechtsgrundlage ist der Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners verbietet.
Das BGH-Urteil begründet das weiterhin damit, dass als Authentifikation für die Berechtigung zur Sperrung einer SIM-Karte auch andere Wege genutzt werden können. Als Beispiel wird die Beantwortung einer Sicherheitsfrage benannt. Für die Kunden dagegen ist es nach Auffassung des BGH-Senats unzumutbar, sich „angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter“ alle zu merken oder diese ständig mit sich führen.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen IIIZR 147/24

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