
Am 9. Oktober 2025 fällte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen BGH III ZR 180/24 ein Urteil, dass alle Betroffenen kennen sollten, die unter schwerwiegenden Impfschäden durch die Corona-Impfung leiden. Das aktuelle BGH-Urteil klärt Fragen zur
Wichtigste Nachricht: Ärztinnen und Ärzte haften nicht
Beide Vorinstanzen waren genau wie nun auch der Bundesgerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass die Ärzte, von denen die Corona-Schutzimpfungen durchgeführt wurden, nicht über die sogenannte Privathaftung in Anspruch genommen werden können. Das heißt, die auf eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 800.000 Euro abzielende Klage eines Betroffenen wurde abgewiesen. Bei ihm wurde zu Jahresbeginn 2022 eine Herzerkrankung diagnostiziert, die er als Impfschaden aus der im Dezember 2021 verabreichten Booster-Impfung im Rahmen des Impfplans zum Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung erhalten hatte. Er gibt als Grund eine mangelhafte Aufklärung und „fehlerhafte“ Verabreichung an.
Staatshaftung statt Privathaftung bei Impfschäden nach Corona-Impfung
Die Ärztinnen und Ärzte, von denen die Corona-Schutzimpfungen verabreicht wurden, handelten zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des Staates. Das geht aus den Bestimmungen der CoronaImpfV mit dem Wortlaut der Fassung vom 15. November 2021 hervor. Sie enthielt genaue Vorgaben zur Vorgehensweise bei den Schutzimpfungen, die den Entscheidungsspielraum der Ärzteschaft „stark einschränkten“. Zudem wurden die Corona-Impfungen als notwendig für die „Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen“ eingestuft und Beschränkungen für Menschen ohne Impfungen verhängt. Damit wurden die Ärztinnen und Ärzte zu Erfüllungsgehilfen des Staates. In der Konsequenz richten sich nach den Auffassungen des Bundesgerichtshofs berechtigte Haftungsansprüche nach den Regelungen des Artikels 34 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das heißt, hier können nur Amtspflichtverletzungen als Begründung angegeben werden. Sie ziehen eine Staatshaftung und nicht die Haftung einer einzelnen Person nach sich.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen BGH III ZR 180/24
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