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Namensrecht: Bundesverfassungsgericht bestätigt Regeln zur Adoption

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit den aus dem Namensrecht resultierenden Folgen einer Erwachsenenadoption beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen eines anhängigen Verfahrens das Bundesverfassungsgericht um eine Bewertung der Rechtslage gebeten. Dabei ging es um die Frage, ob sich die Regelungen im Namensrecht bei einer Erwachsenenadoption mit den Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren lassen. Inzwischen liegt der Beschluss vor, der unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/20 gefällt wurde.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht zum Namensrecht entschieden?

Die derzeitigen Regelungen, die im Namensrecht zu Adoptionen zu finden sind, wurden vom Bundesverfassungsgericht als vereinbar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eingestuft. 5 der insgesamt 8 Richterinnen und Richter kamen zu dieser Schlussfolgerung, obwohl es sich dabei um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Person handelt, die sich adoptieren lässt. Daraus resultiert, dass es bei der bestehenden Regelung bleibt. Sie besagt, dass der oder die Adoptierte den Familiennamen der adoptierenden Person als Geburtsnamen sowie (bei unverheirateten Personen) als aktuellen Familiennamen führen muss. Alternativ kommt die Bildung von Doppelnamen aus dem bisherigen (eigenen) Familiennamen und dem Familiennamen der adoptierenden Person in Betracht.

Gesetzliche Grundlagen der Entscheidung zum Namensrecht

Die Rechte auf die freie Persönlichkeitsentfaltung resultieren in Deutschland aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes. Sie können durch Gesetze nur dann eingeschränkt werden, wenn es das öffentliche Interesse gebietet und es sich um einen von der Verhältnismäßigkeit her geringen Umfang der Einschränkungen handelt. Diese Verhältnismäßigkeit bejahte das Bundesverfassungsgericht bei den rechtlichen Regelungen zum Namensrecht bei Erwachsenenadoptionen. Das öffentliche Interesse besteht darin, die aufgrund der vorgenommenen Adoption entstandene „neue Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen“. Die rechtliche Absicherung dieser Rechtsnorm ergibt sich wiederum aus dem besonderen Schutz der Familie, der aus dem Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland resultiert. Damit sieht das Bundesverfassungsgericht die aktuellen Regelungen des Namensrechts zu Erwachsenenadoptionen als „verfassungsrechtlich legitim“ an, denn eine unzumutbare Einschränkung des Rechts am eigenen Namen liegt bei den Inhalten des Paragrafen 1757 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvL 10/20

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