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„Klimakleber“ kassiert hartes Urteil vom Amtsgericht Berlin

Wird das strenge Urteil, das in Berlin gegen einen der „Klimakleber“ verhängt wurde, Vorbildwirkung haben? Die Meinungen dazu gehen weit auseinander.

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten fiel härter aus, als im Vorfeld erwartet worden war. Die gegen einen “Klimakleber verhängte Strafe beläuft sich auf eine Inhaftierung für 22 Monate. Obwohl in diesem Bereich eine Aussetzung zur Bewährung noch möglich gewesen wäre, ließ sich die verantwortliche Richterin darauf nicht ein. Der Verteidiger des 65-jährigen Klimaaktivisten hatte der Forderung der Staatsanwaltschaft nach einer zweijährigen Haftstrafe die Forderung nach einem Freispruch entgegengesetzt.

Ist die Strafe gegen den „Klimakleber“ zu hart?

Dieser Meinung sind auf jeden Fall der Verurteilte selbst, sein Rechtsbeistand und die Sprecherin der „Letzten Generation“ Deutschland. Sie bezeichnen das Urteil als die Anwendung eines „Feindstrafrechts“ und weder mit den Bestimmungen des deutschen Strafrechts noch mit den Inhalten des Grundgesetzes vereinbar. Der Verurteilte bezeichnet den Richterspruch zudem als zynisch, weil er dadurch so lange hinter Gittern sitzen soll, dass es nach der Entlassung „sehr wahrscheinlich zu spät ist, um noch ernsthafte Veränderungen anzustoßen“, wie er wörtlich in seiner Stellungnahme angab. Deshalb wollen er und sein Anwalt gegen das Urteil vorgehen. Große Chancen haben sie von der rein rechtlichen Seite her nicht, da mit den „Klimaklebeaktionen“ Straftaten im Sinne mehrerer Bestimmungen des Strafrechts begangen werden. Die Palette reicht von Behinderung (des Straßen-, Flug- und Schienenverkehrs) über Eingriffe in die öffentliche Sicherheit bis hin zur Sachbeschädigung.

Gerichte wenden sehr unterschiedliches Strafmaß an

Noch sind sich die Gerichte in Deutschland nicht ganz einig, welches Strafmaß für die strafrechtlich relevanten Aktionen der „Klimakleber“ angewendet werden soll. Während der in Berlin verurteilte Klimaschützer eine 22-monatige Haftstrafe erhielt, sprach ein Gericht in Rostock andere Mitglieder der „Letzten Generation“ für eine ähnliche Aktion frei. Ein Problem scheint bei der Strafmaßfindung eine besondere Rolle zu spielen. Dabei handelt es sich um die Motivation. Die strafschärfenden „niederen Beweggründe“ gibt es hier nicht. Stattdessen gibt es an den Zielen der Klimaschützer keine negativ zu wertenden Faktoren, was nach der derzeitigen Rechtslage eine Milderung des Strafmaßes möglich macht. Allerdings sind die Wege zur Erreichung dieser Ziele sowohl strafrechtlich als auch mit Blick auf die Auswirkungen für die Allgemeinheit äußerst fraglich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Letzte Generation

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