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Kindesunterhalt: Wie sieht die Düsseldorfer Tabelle 2025 aus?

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Welche Änderungen beim Kindesunterhalt gibt es zu Jahresbeginn 2025? Konkrete Hinweise dazu liefert die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle 2025.

Wer darauf hofft, dass aufgrund der Anpassungen in der Düsseldorfer Tabelle 2025 deutlich mehr Kindesunterhalt fließt, wird beim Blick auf die tatsächlich enthaltenen Zahlen eine Enttäuschung erleben. Für die unterhaltspflichtigen Väter und Mütter dagegen dürfen die minimalen Anpassungen eine Erleichterung bedeuten. Ebenfalls eine Erleichterung dürfte die deutliche Anpassung der Unterhaltssätze für auswärtig untergebrachte Studentinnen und Studenten bedeuten.

Wie hoch wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 sein?

In der untersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) haben Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr künftig Anspruch auf 482 Euro, während gleichzeitig der Unterhaft für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren auf 554 Euro steigt. Der Mindestunterhalt für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren liegt ab Jahresbeginn 2025 bei 649 Euro und für volljährige Kinder mit Unterhaltsanspruch bei 693 Euro. Am Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Elternteile ändert sich nichts. Er liegt auch im kommenden Jahr bei 1.200 Euro für Nichterwerbstätige und 1.450 Euro für Erwerbstätige. Folglich beträgt die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Unterhaltsanspruch zwischen 3 und 4 Euro pro Monat.

Wann sind Anpassungsklagen aufgrund Düsseldorfer Tabelle lohnenswert?

Da die Veränderungen beim Anspruch auf das staatliche Kindergeld berücksichtigt werden müssen (plus 5 Euro für alle Altersgruppen ab Jahresbeginn 2025) bleibt durch die reguläre hälftige Anrechnung nur eine Differenz zwischen 0,50 Euro und 1,50 Euro in der Praxis übrig. Eine Unterhaltsklage dürfte sich allein wegen der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle nicht lohnen. Anders sieht es aus, wenn sich das Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen geändert hat oder das unterhaltsberechtigte Kind in die nächsthöhere Altersgruppe gewechselt hat. Ganz anders ist die Sachlage auch bei unterhaltsberechtigten Studentinnen und Studenten, die außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Dort liegt der neue Unterhaltssatz bei 990 Euro pro Monat, was gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2024 eine Steigerung um 60 Euro pro Monat bedeutet. Dieser Satz für den Kindesunterhalt war 2024 nicht im gleichen Umfang wie in den anderen Gruppen angepasst worden. Zudem wirken sich hier die Steigerungen der von Studierenden aufzubringenden Wohnkosten deutlich aus.

Quelle: OLG Düsseldorf

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