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Haftung für Schäden in Autowaschanlagen: Interessantes BGH-Urteil gefallen

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Können Betreiber von Autowaschanlagen die Haftung für bestimmte Schäden durch ihre AGB oder Aushänge ausschließen? Der BGH sorgte für eine Klarstellung.

Unter dem Aktenzeichen VII ZR 39/24 fiel am 21. November 2024 ein BGH-Urteil zu Schäden in Autowaschanlagen. Dabei ging es um die Frage, ob die Betreiber der Waschanlagen für Schäden aufkommen müssen, die durch ihre Waschtechnik am Heckspoiler von Fahrzeugen verursacht werden. Sie war im konkreten Fall durch das Amtsgericht Ibbenbüren (Aktenzeichen 3 C 268/21) bejaht und durch das vom Beklagten angerufenen Landgericht Münster (Aktenzeichen 1 S 4/23) verneint worden.

Die detaillierte Geschichte zum aktuellen Urteil zum Schadenersatz

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in der Autowaschanlage des Beklagten reinigen lassen. Dabei hatte die Portalwaschanlage erheblichen Schaden am Heckspoiler des Fahrzeugs angerichtet. Seine daraufhin geltenden gemachten Schadenersatzforderungen lehnte der Betreiber jedoch ab und verwies dabei auf einen Passus in seinen AGB, die in der Waschanlage als Aushang zu finden sind. Dort wird die Haftung für Schäden „durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile“ und im weiteren Verlauf auch durch „nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ ausgeschlossen. Der betroffene Kunde sah sich betrogen und forderte den Schadenersatz in Höhe von rund 3.200 Euro deshalb per Klage ein.

Wie hat der BGH zur Haftung der Betreiber von Autowaschanlagen entschieden?

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs stellten sich hinter die Feststellungen, die von der Erstinstanz (Amtsgericht Ibbenbüren) getroffen worden waren. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch für die Beschädigungen am Heckspoiler seines Fahrzeugs zu. Das resultiert nicht nur aus der Tatsache, dass diese Spoiler im konkreten Fall zur Serienausstattung gehört und deshalb ohnehin von den Haftungsausschlüssen in den AGB nicht betroffen ist. Der BGH sieht hier eindeutig die Schadensursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers der Autowaschanlage. Diese war nach den Erhebungen des Landgerichts von der Konstruktion her bereits nicht für die Reinigung von Fahrzeugen mit Heckspoiler geeignet. Aufgrund des Inhalts des Aushangs (Beschränkung auf „nicht zur Serienausstattung gehörend“) durfte er sich darauf verlassen, dass bei seinem serienmäßig am Fahrzeug angebrachten Spoiler kein Schaden entstehen würde. Deshalb steht dem Kläger ein voller Ersatz des Schadens zu.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen VII ZR 39/24

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