Kläger im konkreten Fall ist ein Autor, der sich auf wissenschaftliche Werke spezialisiert hat. Er hält zudem die aus einer Übertragung stammenden Rechte eines anderen Autors. Dieser hatte mit der VG Wort im Jahr 1993 einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Der klagende Autor hatte dies bereits im Jahr 1984 getan. Nun beanstandet er, dass seine Vergütungsansprüche gegenüber der VG Wort dadurch geschmälert werden, dass die Verwertungsgesellschaft Gelder an den Förderungsfonds Wissenschaft zahlt, der ein Tochterunternehmen der VG Wort ist. Von dort werden wiederum Förderungen an Verlage und Urheber gezahlt, die ihre Verwertungsrechte durch die VG Wort wahrnehmen lassen. Bei der gegenwärtigen Situation konkurrieren zwei Rechtsnormen. Der Paragraf 32 des deutschen Verwertungsgesellschaftsgesetzes erlegt der VG Wort die Förderung „kulturell bedeutender Werke“ auf. Das lässt sich jedoch mit dem Inhalt des Artikels 11 der Richtlinie 2014/26/EU nicht vereinbaren. Er fordert, dass die Einnahmen (mit Ausnahme der Verwaltungskosten) nur zur „Verteilung an die Rechtsinhaber“ verwendet werden dürfen. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn es sich um die Erbringung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen handelt (Artikel 12 der gleichen Richtlinie). Die Frage ist also, ob die Übertragung von Geldern an eine Tochtergesellschaft rechtens ist. Außerdem ist zu klären, ob von dort aus rechtlich abgesichert Förderungen für Urheber möglich sind, die ihre Verwertungsrechte (noch) nicht durch die VG Wort wahrnehmen lassen. Die VG Wort entstand im Jahr 1958 aufgrund einer Initiative des Verbands deutscher Schriftsteller. Sie agiert als Wirtschaftsverein, der erst durch eine staatliche Anerkennung rechtsfähig wurde. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die VG Wort kassiert beispielsweise Abgaben, die bei Kopiergeräten verschiedener Art als Pauschale im Kaufpreis enthalten sind. Hinzu kommen die sogenannten Bibliothekstantiemen. Diese Einnahmen gehen einerseits als Zuschüsse in die Künstlersozialversicherung und andererseits als Vergütungsansprüche an die Urheber. Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 135/24
Unter dem Aktenzeichen I ZR 135/24 ist beim Bundesgerichtshof ein Verfahren anhängig, bei dem geklärt werden soll, ob bestimmte Kunstförderungen, die mit den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft finanziert werden, mit dem deutschen Recht vereinbar sind. Doch das Welche Fragen soll der EuGH zu den Rechten der VG Wort beantworten?
Zahlen und Fakten rund um die VG Wort
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