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EU-Behörde: Oktoberfest ist geschützte Marke

Flag of Bavaria

Das Münchener Oktoberfest ist das weltweit größte Volksfest. Jetzt wurde es von einer EU-Behörde zur geschützten Marke erklärt. Damit kann die bayerische Hauptstadt gegen unerwünschte Geschäftemacherei mit dem Oktoberfest besser vorgehen.

Allerdings fällt das Original-Oktoberfest auch in diesem Jahr aufgrund der anhaltend unsicheren Corona-Lage aus. Dennoch werden Kopien des weltgrößten Volksfestes unter anderem in Berlin oder Rostock stattfinden. Die Veranstalter müssen nach der jüngsten Entscheidung jedoch Obacht geben, wie sie für diese Veranstaltungen werben. Nach insgesamt fünf Jahren Prüfung hat die EU-Behörde für geistiges Eigentum (EUIPO) nämlich entschieden, dass das Oktoberfest eine geschützte Marke ist.

Markenschutz für Oktoberfest bis 2026

Das Amt hat seinen Sitz im spanischen Alicante und hat den Antrag der Münchener Stadtverwaltung genehmigt. Das Oktoberfest ist als Marke mit dem Status „registriert“ auf deren Website veröffentlicht. Zunächst gilt der Markenschutz bis zum Jahr 2026.

Ziel der Stadt München bei ihrem Antrag war es, Oktoberfest-Profiteuren vorzubeugen. Diese wollen oft die Bekanntheit der Wiesn für sich nutzen, die Stadt München allerdings hat davon in der Regel nichts. Durch die aktuelle Entscheidung ist der Begriff „Oktoberfest“ nun für 22 Produktklassen geschützt. Diese reichen von Seife über Kreditkarten bis hin zum Uniformverleih und sogar für die Tourismuswerbung.

Oktoberfest-Imitate dürfen weiter stattfinden

Allerdings sagt der Markenschutz des Oktoberfests nicht aus, dass Kopien des Volksfestes, etwa in Brasilien, den USA oder Malaysia, nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Die Stadt München hat jedoch mit dem Markenschutz die Möglichkeit, unliebsame Geschäftemacherei mit dem Begriff zu verhindern.

Auslöser für die aktuelle Entscheidung war der Plan einiger Geschäftsleute. Sie wollten in Dubai ein Ersatz-Oktoberfest in großem Maßstab aufziehen. Daher war die Stadt München vor Gericht gezogen und hat Recht bekommen. Die Richter haben den Veranstaltern untersagt, die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ für die Werbung zu nutzen. Man sah in dieser Form der Werbung eine Irreführung der Verbraucher sowie eine unlautere Rufausbeutung.

Der Slogan könnte vom Verbraucher so verstanden werden, dass das klassische Oktoberfest nach Dubai verlegt werde, so die Richter. Damit würde der gute Ruf, den die Wiesn genießt, in unzulässiger Weise auf eine Veranstaltung in Dubai übertragen werden. Ursprünglich sollte besagte „Wüsten-Wiesn“ ab dem 07. Oktober starten, allerdings wurde sie wegen der Ausbreitung der Corona-Pandemie auch in den Vereinigten Arabischen Staaten verschoben.

Quelle: dpa

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