Der Einsatz der
Elektroschocker sind nützlich, helfen aber nicht in allen Situationen
Auch in Deutschland sind in jüngster Zeit immer öfter Nachrichten in die Medien gelangt, nach denen bei Polizeieinsätzen Menschen erschossen worden sind. Das ist vor allem für die Polizeibeamten belastend, von denen die tödlichen Schüsse abgegeben werden mussten. Deshalb steht die Frage, ob es Alternativen zu diesem als „Ultima Ratio“ eingesetzten Weg gibt. Von Bedeutung war den Urhebern der Kleinen Anfrage aus der AfD-Fraktion im Bundestag vor allem die Frage, ob die Elektroschocker bei Straftaten im Umfeld von Bahnhöfen die angenommene Effizienz beim Stoppen der Täterinnen und Täter sowie dem Eigenschutz der Polizeibeamten bringen. Die Bundesregierung gab in ihrer Antwort an, dass die Distanz-Elektroimpulsgeräte bei Messerangriffen „ausdrücklich keine Alternative“ zum Gebrauch der Schusswaffe als letztes Mittel sind. Dennoch hält sie den Einsatz der Elektroschocker im Einsatzbereich der Bahnpolizei für sinnvoll.
Warum sind Elektroschocker als Polizeiausstattung angeraten?
Die Bundesregierung setzt sich aktuell für eine Ausweitung des Einsatzes der Distanz-Elektroimpulsgeräte ein. Allein schon die Sichtbarkeit solcher Geräte bei Streifen- und Kontrollgängen der Polizei hat eine abschreckende Wirkung und trägt nachweislich zur Deeskalation bei. Zusätzliche rechtliche Regelungen sind für eine grundsätzliche Ausstattung aller Polizeibeamten nicht erforderlich. Dazu reichen die derzeit im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (kurz UZwG) völlig aus. Die Elektroschocker fallen in der Begriffsbestimmung unter den Absatz 4 des Paragrafen 2 UZwG, jedoch ist ihre Anwendung nicht an die besonders strengen Bestimmungen des Gebrauchs der dienstlichen Schusswaffe gebunden. Sollte der Abschlussbericht zur Testphase der Elektroschocker bei der Bundespolizei positiv ausfallen, steht einem generellen Einsatz als Polizeiausstattung kein Hindernis im Weg.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/13561, UZwG
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